Transparenz bei den Anwaltskosten

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Kreutz berät Sie gerne und jederzeit in allen Fragen des Zivilrechts, insbesondere im Erbrecht, im Wirtschaftsrecht und im Medienrecht. Auf der Grundlage seiner Qualifikationen, die er durch langjährige Lehre und Forschung an der Universität Augsburg und mehreren deutschen Universitäten nachhaltig vertieft hat und die er auch als Staatsprüfer in der Ersten Juristischen Staatsprüfung beim bayerischen Justizministerium ausübt, sichert er eine markante Beratungsqualität, die regelmäßig zu einer umfassenden Lösung der rechtlichen Probleme führt, effektiv und effizient.

Diese Qualitätsstandards müssen dauerhaft sichergestellt und durch beständige Fortbildung aufrechterhalten werden. Zudem ist eine wirklich effiziente Bearbeitung und Lösung von rechtlichen Problemen nur mit der Hilfe fachlich hoch qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer professionell organisierten Kanzlei möglich. Diese Aspekte spiegeln sich in den Kosten für die anwaltliche Beratung und – wo nötig – anwaltliche Vertretung vor Gericht wider. Für die Anwaltskosten bei Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Kreutz gilt daher folgendes:

I. Erstberatung

Ein erstes Beratungsgespräch bei Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Kreutz ist jederzeit möglich. In dieser Erstberatung wird das rechtliche Problem, das Sie beschäftigt, differenziert besprochen und analysiert, werden Aussichten und Möglichkeiten abgewogen und eine erste grundsätzliche Risikoabschätzung vorgenommen. In der Regel dauert ein solches Erstberatungsgespräch je nach Komplexität der Angelegenheit etwa 45 Minuten. Diese Erstberatung kostet bei Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Kreutz € 210,-, wobei in diesem Betrag die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Auch für die Erstberatung gelten die Allgemeinen Mandatsbedingungen von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Kreutz.

In vielen Fällen genügt diese Erstberatung dem rechtlichen Informationsbedürfnis. Sollte das Erstgespräch zum Ergebnis führen, dass weitere anwaltliche Tätigkeit nötig ist, wird Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Kreutz Sie über den Umfang und natürlich die Kostenfolgen und Kostenrisiken beraten.

II. Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Grundsätzlich berechnen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dort auf der Grundlage des Gegenstandswerts aus § 2 RVG, der sich nach dem wirtschaftlichen Interesse richtet, das die Mandantin / der Mandant an der Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Kreutz hat. Auch für die Ermittlung des Gegenstandswerts gibt es gesetzliche Vorgaben. Auf Anfrage teilt Ihnen Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Kreutz gerne jederzeit eine erste unverbindliche Kostenschätzung hinsichtlich Ihres rechtlichen Problems mit.

III. Abrechnung nach sachlichem Aufwand

Nachdem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seiner gesamten Struktur nach auf die gerichtliche Tätigkeit und ihre Vorbereitung ausgerichtet ist, ist in Fällen, die (noch) keine gerichtliche Tätigkeit erfordern oder besonderen bzw. zunächst unklaren Aufwand machen, eine Abrechnung nach den unmittelbaren Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nur teilweise wirtschaftlich. Dafür ermöglicht das Gesetz sinnvollerweise andere Abrechnungswege.

In vielen Fällen ist – entgegen mancherlei Gerüchten – die Abrechnung nach Zeitaufwand für Mandantin / Mandant und Rechtsanwalt die wirtschaftlichste Gestaltung der Abrechnung. Dafür wird bei der Mandatierung nach der Erstberatung auf der Grundlage der Kostenabschätzung, die Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Kreutz Ihnen geben wird, eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, bei der nach Stunden präzis auf Basis des tatsächlichen Aufwands abgerechnet wird. Sie erhalten dann mit der jeweiligen Abrechnung eine exakte Aufstellung der ausgeübten Tätigkeiten. Der Stundensatz von Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Kreutz beträgt – je nach Schwierigkeit der Angelegenheit – zwischen € 250,- und € 330,-, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Solche Honorare werden aber nur auf einer gezielt mit Ihnen geschlossenen schriftlichen Vereinbarung abgerechnet.

Für langfristige anwaltliche Tätigkeiten sind Pauschalhonorare möglich, die schriftlich vereinbart werden.