
13. Oktober 2026
Wem gehört die Kunst an der Wand?
Ein spektakuläres Streetart-Gemälde an der Außenfassade: Wertsteigerung für das Gebäude und urbaner Blickfang – oder optischer Mangel, den einzelne Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpuffen lassen können? Der Bundesgerichtshof (BGH – V ZR 165/25) hat in einer grundlegenden Entscheidung für Ordnung im Spannungsfeld zwischen WEG-Recht und moderner Kunst gesorgt.
Die Rechtslage im Überblick:
1. Die Fassade gehört allen
Die Außenwand einer Immobilie ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Über ihre optische Umgestaltung – egal ob schlichter Anstrich oder großflächiges Muralkunstwerk – entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Einfache Mehrheit reicht
Nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts bedarf es für bauliche Veränderungen grundsätzlich keines einstimmigen Beschlusses mehr. Eine einfache Mehrheit kann beschließen, die Fassade als Leinwand für Streetart freizugeben.
3. Kein Veto durch bloßes Nichtgefallen
Sonderseigentümer, die gegen das Kunstwerk stimmen, können den Beschluss nicht allein mit dem Argument anfechten, die Kunst entspreche nicht ihrem persönlichen Geschmack. Solange keine grundlegende Umgestaltung der gesamten Anlage oder eine unbillige Beeinträchtigung vorliegt, bindet der Mehrheitsbeschluss alle.
Was die Praxis zeigt:
Streetart an Immobilien ist längst mehr als eine Jugendkultur – sie ist zu einem Marketing- und Positionierungsfaktor im Immobilienrecht geworden. Doch rechtliche Fallstricke bleiben:
- Der Beschluss muss präzise sein: Wandfläche, Künstler, Motiv-Rahmen und Kostenübernahme müssen exakt dokumentiert sein.
- Urheberrecht beachten: Wer das Kunstwerk anbringen lässt, muss vereinbaren, was bei späteren Sanierungen oder Abbrucharbeiten mit dem Werk geschieht. Das Urheberrecht des Künstlers kann schlichtem Überstreichen Grenzen setzen.
Fazit: Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften und öffnet Türen für urbane Kultur im öffentlichen Raum. Das Immobilienrecht zeigt hier einmal mehr: Kunst ist längst im Sachenrecht angekommen. Wäre ein farbenfrohes Mural auf der Fassade Ihrer Eigentümergemeinschaft eine Aufwertung – oder ein Streitfall bei der nächsten Versammlung?












