Rechtsform, Gründung und Gesellschaftsvertrag
Rechtsform und Vertragswerk bestimmen Haftung, Leitung und Mitwirkung. Wir entwickeln eine Struktur, die zum Unternehmen und zu den Beteiligten passt, und begleiten die rechtssichere Umsetzung.
Wirtschaftsrecht gestaltet den verlässlichen Rahmen für unternehmerische Entscheidungen – von der Gründung über das laufende Geschäft bis zu Veränderung, Konflikt oder Nachfolge.
Prof. Dr. Peter Kreutz berät Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in Augsburg im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und allgemeinen Wirtschaftsrecht. Verträge, Organpflichten und wirtschaftliche Ziele werden dabei gemeinsam betrachtet, damit aus einer rechtlichen Lösung eine tragfähige unternehmerische Entscheidung wird.
Beratung im Unternehmenszyklus
Von der passenden Struktur bis zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche: Die Beratung folgt dem tatsächlichen Bedarf des Unternehmens und seiner Verantwortlichen.
Rechtsform und Vertragswerk bestimmen Haftung, Leitung und Mitwirkung. Wir entwickeln eine Struktur, die zum Unternehmen und zu den Beteiligten passt, und begleiten die rechtssichere Umsetzung.
Klare Vertragsbedingungen verteilen Risiken und sichern Abläufe. Wir gestalten und prüfen AGB, Liefer- und Kooperationsverträge und beraten bei Leistungsstörungen im Geschäftsverkehr.
Geschäftsführer und Gesellschafter brauchen eindeutige Zuständigkeiten. Wir beraten zu Organstellung, Anstellungsvertrag, Vollmachten, Compliance und persönlicher Haftung.
Ein- und Austritt, Anteilsübertragung oder festgefahrene Beschlüsse verlangen eine belastbare rechtliche Strategie. Ziel ist eine wirtschaftlich tragfähige Lösung mit klaren Handlungsoptionen.
Bei Erwerb, Verkauf oder Neuordnung eines Unternehmens müssen Beteiligungen, Verträge und Haftungsrisiken zusammengeführt werden. Wir begleiten Prüfung, Verhandlung und Umsetzung.
Offene Forderungen und wirtschaftliche Krisen erfordern rechtzeitige Entscheidungen. Wir sichern Ansprüche, prüfen Pflichten und begleiten Sanierung, Insolvenzfragen oder die geordnete Beendigung.

Gesellschaftsrecht
Die Rechtsformwahl richtet sich nach Haftung, Kapital, Leitung und Publizität. Wir beraten bei der Gründung einer GmbH ebenso wie bei Personen- und anderen Kapitalgesellschaften und stimmen die rechtliche Struktur auf Vorhaben, Beteiligte und Entwicklungsperspektive ab.
Ein sorgfältiger Gesellschaftsvertrag regelt Zuständigkeiten, Mehrheiten, Gewinnverteilung und den Umgang mit Veränderungen. Hinzu kommen die rechtssichere Gestaltung von Gesellschafterbeschlüssen, Geschäftsführungsbefugnissen und Prokura und Handlungsvollmacht.
Handels- und Vertragsrecht
Bei der Gestaltung von Unternehmensverträgen müssen Leistung, Vergütung, Haftung und Beendigung eindeutig gefasst sein. Für wiederkehrende Geschäfte entwickeln und prüfen wir Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Geschäft und berücksichtigen typische Besonderheiten des Handelskaufs.
Kommt ein Geschäft ins Stocken, prüfen wir Gewährleistungsrechte, Sicherheiten, Verjährungsfristen und die Durchsetzung offener Ansprüche. Bei Zahlungsverzug und Forderungsbeitreibung verbinden wir rechtliche Konsequenz mit einem Blick auf Geschäftsbeziehung und wirtschaftliche Realisierbarkeit.
Verantwortung und Konflikt
Geschäftsleitung verlangt rechtssichere Entscheidungen. Wir beraten zu Geschäftsführerhaftung, Compliance und Transparenzregister und gesetzlichen Pflichten in der Krise. Bei einem Gesellschafterstreit entwickeln wir eine Strategie für Verhandlung, Beschlussverfahren oder Trennung.
Beim Unternehmenskauf schaffen Due Diligence, klare Garantien und Haftungsregeln eine belastbare Entscheidungsgrundlage. Auch Umwandlungen, Beteiligungswechsel und die Auflösung und Liquidation werden von der Planung bis zur Umsetzung begleitet. Bestehen Krisenanzeichen, ist die Insolvenzantragspflicht frühzeitig zu prüfen.

Wissen von A bis Z
53 Begriffe aus Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht – von AGB und Geschäftsführerhaftung bis Unternehmenskauf und Zahlungsverzug. Verständlich erklärt und untereinander verknüpft.
Zum vollständigen LexikonPersönlich und unternehmerisch gedacht
Prof. Dr. Peter Kreutz verbindet wissenschaftliche Präzision mit vielfältiger anwaltlicher Praxis. Ziel sind realistische Handlungsmöglichkeiten, verlässliche Vertragsgrundlagen und eine Strategie, die rechtliche und wirtschaftliche Folgen gleichermaßen berücksichtigt.
Kontakt aufnehmen →Das hängt unter anderem von Haftungsrisiko, Kapitalbedarf, Leitungsstruktur, Beteiligten und geplanter Entwicklung ab. Neben Einzelunternehmen, GbR, OHG oder KG kommen insbesondere GmbH, UG und weitere Kapitalgesellschaften in Betracht. Steuerliche Fragen werden mit den jeweiligen Beratern abgestimmt.
Neben Beteiligung, Geschäftsführung und Gewinnverteilung sollten insbesondere Beschlussmehrheiten, Verfügungen über Anteile, Ausscheiden, Tod, Wettbewerbsverbote und Verfahren für Konfliktfälle geregelt werden. Welche Klauseln erforderlich sind, richtet sich nach Rechtsform und Gesellschafterkreis.
Eine persönliche Haftung kann etwa bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft, verspätetem Insolvenzantrag, unzulässigen Zahlungen oder Verstößen gegen gesetzliche Organisationspflichten entstehen. Entscheidend sind Aufgabe, Zeitpunkt und konkrete Entscheidungssituation.
Zunächst werden Vertrag, Beschlusslage und wirtschaftliche Interessen geprüft. Je nach Fall kommen Verhandlung, Mediation, Beschlussanfechtung, Ausschluss, Austritt oder eine geordnete Trennung der Beteiligten in Betracht.
Ja. Auch im B2B-Geschäft müssen AGB wirksam einbezogen werden und einer Inhaltskontrolle standhalten. Haftung, Gewährleistung, Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand sollten auf das konkrete Geschäft zugeschnitten sein.
Nach Prüfung von Fälligkeit, Einwendungen und Belegen können Mahnung, Verhandlung, gerichtliches Mahnverfahren oder Klage sinnvoll sein. Sicherheiten, Verjährungsfristen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners sollten früh berücksichtigt werden.
Liquidität und Überschuldung müssen fortlaufend beobachtet werden. Bei drohender Krise sind Sanierungsoptionen früh zu prüfen; bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten kurze gesetzliche Fristen und besondere Pflichten der Geschäftsleitung.