Meldungsarchiv

Recht, Wissenschaft und Kanzleialltag

Im Archiv finden Sie alle Meldungen, die im aktuellen Band auf der Startseite aus Gründen der Aktualität keinen Platz mehr haben, aber interessant sind.

Mozart-Autograph und Notenblatt

24. September 2026

Anwaltstätigkeit und echte Musikgeschichte?

Juristischer Alltag besteht meist aus Entwürfen, Klagen, Verträgen und Vergleichen. Doch manchmal bietet der Beruf besondere Momente: Wenn Recht, Kulturgeschichte und Wissenschaft an einem Tisch zusammenkommen. Nachdem in den Medien darüber berichtet wurde, kann ich nun auch hier darüber schreiben: Ich durfte die Verhandlungen und behördlichen Akte zur Veräußerung eines Mozart-Teilautographs (KV 265) juristisch begleiten.

Die Geschichte dahinter: Es geht um Mozarts berühmte Variationen über „Ah vous dirai-je, Maman“ (im Deutschsprachigen bekannt als „Morgen kommt der Weihnachtsmann“). Die Originalhandschrift war lange in mehrere Stücke getrennt. Während der Hauptteil bereits seit 2008 in Salzburg lag, befand sich der Rest eines einzelnen, beschnittenen Blattes noch im Besitz der Deutschen Mozart-Gesellschaft (DMG) in Augsburg.

Rechtliche & kulturelle Verantwortung: Ein solches Kulturgut gehört der Allgemeinheit und sollte nicht im Antiquitätenhandel verschwinden. Durch die enge und konstruktive Zusammenarbeit der Deutschen Mozart-Gesellschaft (DMG) und der Internationalen Stiftung Mozarteum (ISM) Salzburg konnten die beiden Fragmente nun an der wichtigsten Stätte der Mozartforschung weltweit, eben der ISM in Salzburg, zusammengeführt werden. Die Augsburger Allgemeine berichtete über den Verkauf: Augsburger Allgemeine.

Ein besonderer Dank gilt allen Beteiligten und Behörden für die reibungslose und zügige Umsetzung! Der Erlös ermöglicht es nun, die Musik Mozarts in Konzerten weiter lebendig zu halten.

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#Rechtsberatung#Kunstrecht#Kulturrecht#Anwaltsleben#Mozart#Augsburg#Salzburg#Vertragsrecht#LawyerLife

Pferd als Motiv für einen Beitrag zum Pferdekaufrecht

22. September 2026

Ist ein Pferd Mangelware?

Rechtlich gesehen: Ja. § 90a BGB sagt zwar, dass Tiere keine Sachen sind. Im Kaufrecht gelten für sie aber die Vorschriften über Sachen (und das habe ich schon vor Jahren kritisiert: Kreutz, Das Objekt und seine Zuordnung, Baden-Baden 2017, S. 61 f). Das führt regelmäßig zu Absurditäten. Denn ein Lebewesen lässt sich nicht wie ein Neuwagen mit Garantieversprechen und genauen Spezifikationsblättern vergleichen. Besonders deutlich wird dieser Zielkonflikt beim Thema Röntgen und Befunde:

Ein Käufer entdeckt Monate nach dem Kauf eine physiologische Abweichung im Röntgenbild – etwa eine Veränderung an den Gleichbeinen oder am Rücken. Das Pferd läuft völlig lahmfrei und zeigt keinerlei Symptome. Liegt hier schon ein Sachmangel vor?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eine klare und praxisnahe Haltung eingenommen:

- Kein Anspruch auf „ideale Beschaffenheit“: Der BGH stellt klar, dass der Käufer eines Tieres – anders als beim Kauf einer neuen Sache – keine absolute Mangelfreiheit im Sinne eines „idealen physiologischen Zustands“ erwarten kann (BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351). Lebewesen weisen Abweichungen von der Norm auf, ohne dass dies zwingend einen rechtlichen Mangel darstellt.

- Klinische Relevanz entscheidend: Eine bloße Normabweichung (z. B. im Röntgenbefund) ist ohne greifbare klinische Symptome oder einer explizit vertraglichen vereinbarten Beschaffenheit in der Regel kein Mangel (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150). Die biologische Dynamik im Leben eines Tieres gehört zum allgemeinen Risiko des Käufers.

Warum das in der Praxis trotzdem ständig vor Gericht landet?

Beim Verbrauchsgüterkauf (gewerblicher Händler an Privatperson) greift eine Beweislastumkehr für die ersten 6 Monate (§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB). Tritt innerhalb der gesetzlichen Frist etwa eine Lahmheit auf, steht der Verkäufer vor der Mammutaufgabe zu beweisen, dass der Grund dafür nicht schon bei endgültiger Übergabe des Pferdes vom Verkäufer an den Käufer ("Gefahrübergang") angelegt war.

Fazit aus der und für die Praxis:

Ein Pferdekaufvertrag braucht keine pauschalen Mustersätze aus dem Internet. Wer teure Haftungs- und Gewährleistungsprozesse vermeiden will – egal ob auf Verkäufer- oder Käuferseite –, muss die Erwartungen an den Gesundheitszustand und den Einsatzzweck präzise als Beschaffenheit im Vertrag vereinbaren. Rechtssicherheit bei Lebewesen entsteht nicht durch Standardformulare, sondern durch exakte Vertragsplanung.

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#Pferderecht#Zivilrecht#Vertragsrecht#Anwaltsleben#Pferdekauf

Jugendstilgebäude in der Augsburger Bahnhofstraße

18. September 2026

Zwischen Jugendstil und Neuanfang: Unser Blick aufs Wochenende

Wenn man am Freitagnachmittag aus den Fenstern unserer Kanzlei blickt, fällt der Blick auf ein Stück Augsburger Geschichte. Unser Kanzleisitz in der Bahnhofstraße ist ein Haus mit repräsentativen Jugendstilelementen aus der späten Kaiserzeit. Errichtet in einer Epoche ungebrochenen Optimismus, hat dieses Gebäude alle stürmischen Verwerfungen des 20. Jahrhunderts überdauert.

Direkt daneben? Die eher pragmatischen, gesichtslosen Zweckbauten der Nachkriegsjahre. Ein Kontrast, wie er gar nicht unterschiedlicher sein könnte – und doch passt er perfekt hierher. Denn dieses Viertel rund um den Hauptbahnhof und den Königsplatz ist in Bewegung. Es wandelt sich, gewinnt neue Dynamik und schafft neue Perspektiven für Augsburg. Mittendrin zu arbeiten bedeutet für uns als Anwältinnen und Anwälte: Den Blick für das Schöne und Beständige zu bewahren, während man am Wandel aktiv mitarbeitet. Geschichte trifft Zukunft – genau das schätzen wir an unserem Standort jeden Tag aufs Neue.

Nun wird es aber Zeit, den Schreibtisch aufzuräumen, die Computer herunterzufahren und die historische Kulisse gegen ein erholsames Wochenende einzutauschen.

Wie sieht es bei Ihnen aus? Arbeiten Sie lieber im charmanten Altbau oder im modernen Neubau? Und was macht den Standort Ihres Teams besonders?

Allseits ein schönes, erholsames Wochenende!

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#Augsburg#Bahnhofstraße#Kanzleileben#Architektur#Wochenende#Anwaltschaft#Stadtentwicklung

Bücher in einer juristischen Bibliothek

11. September 2026

Ein Buch folgt keinem Algorithmus. Aber es schläft nie wegen eines Serverausfalls ein.

Wer durch unsere Kanzlei läuft (Bürogemeinschaft aus Kanzlei D&R und Kanzlei Kreutz), sieht ein charakteristisches Bild: Auf der einen Seite dicke Leineneinbände und bunte Schutzumschläge. Auf der anderen Seite Flachbildschirme, auf denen hochspezialisierte Fach-KI für Juristen dicke Akten analysiert, Entwürfe strukturiert und fachliche Recherchezeiten extrem verkürzt.

Braucht man im Jahr 2026 wirklich noch eine eigene Bibliothek, wenn die modernste KI nur einen Klick entfernt ist? Wir finden: Absolute Pflicht!

Erstens verleiht eine Wand voller gewichtiger Fachbücher in Videocalls eine unschlagbare, majestätische Aura. Zweitens hat noch keine KI der Welt geschafft, eine knifflige Rechtsfrage durch bloßes, nachdenkliches Anstarren von bunten Buchrücken zu lösen – wir schwören darauf!

Scherz beiseite: Technologie verändert unsere Arbeit rasend schnell, und wir nutzen die besten datenschutzkonformen KI-Tools mit Begeisterung. Doch am Ende ersetzt keine Promptexpertise das tiefere Verständnis für das Fundament unserer Rechtsordnung. Die Kombination aus akademischer Tiefe und digitaler Effizienz macht den echten Unterschied für unsere Mandanten. Die KI findet die Nadel im Heuhaufen in Sekunden. Die Bibliothek erinnert uns daran, wie der Heuhaufen überhaupt gebaut wurde und auf welcher Grundlage er liegt. Und manches Mal greifen wir ganz konservativ einfach zum gedruckten Kommentar in aktueller Auflage. Wie sieht der Mix aus Tradition und High-Tech bei Ihnen im Büro aus? Papierlos oder Papier-Liebe?

Allen Netzwerk-Kontakten ein entspanntes und wohlverdientes Wochenende!

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#Recht#LegalTech#KünstlicheIntelligenz#Wochenende#Anwaltskanzlei

Buch Kritik der Rechte von Christoph Menke

8. September 2026

Wo steht unser liberales Zivilrecht?

Die jüngsten politischen Entwicklungen und Wahlergebnisse auf Ebene der Bundesländer zeigen eindringlich: Das Fundament unseres freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats steht unter Druck. Doch während intensiv über Verfassungs- und Staatsrecht diskutiert wird, lassen wir ein zentrales Wertungssystem unserer Gesellschaft fast völlig außer Acht: das Zivilrecht.

Vor fast genau zehn Jahren erschien Christoph Menkes Werk „Kritik der Rechte“. Seine Kernthese: Das moderne System subjektiver Rechte entpolitisiert das Zusammenleben und birgt eine innere Dialektik, die das Liberale gefährden kann. Überraschend ist: Philosophen, Straf- und Öffentlichrechtler debattierten Menkes Thesen heftig. Die Zivilrechtswissenschaft schwieg – bis heute fast durchgehend.

Dabei birgt ein geschärfter Blick auf die neuere Privatrechtsgeschichte hochaktuelle Erkenntnisse:

Die Illusion der reinen Neutralität: Im Zivilrecht dominiert nach wie vor das Denken in subjektiven Ansprüchen. Die Grundrechte wirken im Privatrecht meist nur indirekt.

"Gummiparagraphen" als Schutzwall? Um Wertentscheidungen unserer Verfassung im Privatrecht umzusetzen, greifen wir oft auf Generalklauseln wie § 242 BGB (Treu und Glauben) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) zurück. Begriffe wie das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ stammen jedoch aus vorkonstitutionellen Zeiten (Grüße an Kaiser Wilhelm!) – und sind extrem anfällig für gesellschaftliche Verschiebungen.

Auffanglinien für die Freiheit: Gerade wenn politische Ränder erstarken, reicht das Vertrauen auf formelle Gesetzgebung nicht aus. Wir müssen uns fragen: Kann das Privatrecht selbst Auffanglinien bieten, um das freiheitlich-individuelle Gesellschaftsmodell von innen heraus zu schützen?

Wenn der politische Konsens bröckelt, braucht es ein Zivilrecht, das seine eigenen Grundlagen nicht als gottgegeben hinnimmt, sondern aktiv defensiv versteht. Reicht unser BGB in seiner heutigen Anwendung aus, um gesellschaftliche Spaltungen abzufedern, oder braucht die Privatrechtswissenschaft mehr Mut zur Grundrechts-Debatte? Gerne gebe ich zu, dass ich da etwas unentschieden bin.

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#Zivilrecht#Rechtsphilosophie#Rechtsstaat#BGB#Demokratie#ChristophMenke#Rechtsgeschichte#juristen

Kaktus Ernesto im Besprechungszimmer

4. September 2026

Manche Kanzleien setzen auf Orchideen. Wir setzen auf Ernesto.

Er ist zäh und beständig: Selbst wenn die Lage hektisch wird und Verfahren sich hinziehen, verliert er sich nicht. Er bleibt aufrecht stehen, wo andere längst ihre Blätter hängen lassen.

Er ist genügsam: Er braucht keinen großen Schnickschnack, um zu existieren – eine solide Pflegestrategie reicht vollkommen aus.

Er ist repräsentativ: Standhaft, ästhetisch und durch nichts so leicht zu knicken.

Und ja, er ist gelegentlich stachelig: Denn gute rechtliche Interessenvertretung bedeutet manchmal auch, Grenzen aufzuzeigen, Widerstand zu setzen und unbequem zu sein, wenn es die Situation erfordert.

Glücklicherweise richten wir unsere Stacheln nur nach außen – zum Vorteil unserer Mandantinnen und Mandanten. Unseren Mandantinnen und Mandanten selbst begegnen wir im Besprechungszimmer (wo der "Ernesto" steht) natürlich mit vollendeter Höflichkeit und Freundlichkeit (und frisch gekochtem Kaffee).

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein entspanntes, erholsames und hoffentlich stachelfreies Wochenende! Sollte es nächste Woche doch einmal pieksig werden: Sie wissen ja, wo unser Kaktus steht.

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#Rechtsanwalt#Kanzleialltag#Rechtsberatung#AnwaltMitHaltung#Wochenende

Buchausgabe von Thomas Manns Buddenbrooks

1. September 2026

Buddenbrooks im 21. Jahrhundert – Verfall eines Familienunternehmens

Der Verfall einer Familie beginnt selten mit dem Geld. Er beginnt mit dem Schweigen. Wer Thomas Manns Klassiker Buddenbrooks liest, sieht ein Lehrstück über das Scheitern von Unternehmensnachfolge: In der 1. Generation Aufbau & Vision (Johann), Konsolidierung & Pflicht in der 2. Generation (Thomas). In der 3. Generation schließlich Entfremdung & Verfall der Firma (Hanno). Das Drama der Hanseaten-Familie war kein Einzelfall – und ist es bis heute nicht.

In meiner Praxis als Wirtschaftsanwalt sehe ich es regelmäßig: Ein über Jahrzehnte erfolgreich geführtes Familienunternehmen gerät nicht durch schlechte Zahlen in Schieflage, sondern durch eine unklar geregelte Nachfolge.

Oft fehlen rechtzeitige Antworten auf zentrale Fragen:

• Wer übernimmt die operative Führung, wer nur Anteile?

• Wie wird der Übergang gesellschaftsrechtlich und steuerlich abgesichert?

• Was passiert, wenn der Erblasser plötzlich ausfällt (Notfallkoffer)?

Ohne klare Verträge, Erbplanung und Vorsorgevollmachten wird die Übergabe zur Zerreißprobe für das Unternehmen – und für die Familie. Das Resultat sind nicht selten langwierige Gesellschafterstreitigkeiten, hohe Steuerlasten und der Verlust von Handlungsfähigkeit.

Planen Sie die Nachfolge, solange Sie das Heft des Handelns in der Hand halten. Denn eine fundierte Regelung ist kein Zeichen von Rückzug, sondern die höchste Form der Verantwortung für Ihr Lebenswerk. Haben Sie die Nachfolge in Ihrem Unternehmen bereits rechtlich wasserdicht geregelt – oder schieben Sie das Thema noch vor sich her?

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#Unternehmensnachfolge#Familienunternehmen#Wirtschaftsrecht#Gesellschaftsrecht#Nachfolgeplanung#Mittelstand

Fachzeitschrift KTS mit Beitrag zur Rechtsprechung

23. Juli 2026

Train the Master

Rechtspraxis ist Verfahrenspraxis, so lautet eine gängige Annahme. Man kann die berechtigtsten Interessen haben, wenn man sie im dafür vorgesehenen (gerichtlichen) Verfahren nicht anerkannt bekommt, sind diese Interessen - bei aller Berechtigung - wertlos. Unser Rechtsstaat bietet hierfür auf seinen unterschiedlichen Ebenen eine Reihe von Möglichkeiten und doch erscheint unser Gerichtsaufbau vielen - Laien wie Profis - unübersichtlich und verwinkelt. Unsere nationale, bundesdeutsche Ordnung bildet den Kern, darum wurde durch Verträge und Abkommen im Laufe der letzten Jahrzehnte manche Schicht supranationaler Rechtsprechung gelegt, die sich zusehends bewähren.

Doch selbst auf der Ebene des deutschen Bundesrechts gibt es - bildlich gesprochen - zentrale Autobahnen hier und Nebenstraßen dort, je nachdem, welches Ziel man verfolgt, welche Interessen durchgesetzt werden sollen.

Damit die Wege möglichst effektiv zum Ziel führen, versichern sich auch erfahrene Profis qualifizierten Rates bei ausgewiesenen Fachleuten mit greifbarer Spezialisierung. In meinem Fall helfe ich regelmäßig Kolleginnen und Kollegen in der Anwaltschaft und in der Steuerberatung im Bereich des Europäischen Zivilverfahrensrechts, das wichtige Durchsetzungslücken schließen kann, und im Insolvenzrecht, das ja nun eine sehr spezielle Form des Verfahrensrechts bildet. Dauerhafte Frucht der Fälle, die ich im Rahmen dieser Sekundärberatung und dieser Tätigkeit als Fachgutachter, auf den Tisch bekomme und die ich seit Jahren ausübe, sind größere Artikel in Fachzeitschriften wie der KTS, der wohl wichtigsten wissenschaftlich arbeitenden Zeitschrift zum deutschsprachigen Insolvenzrecht. Besonders wertvoll ist mir dabei der Artikel zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Rechtsgebiet, um den ich für das Jubiläumsheft dieser Zeitschrift im 80. Jahrgang ihres Erscheinens von den Herausgebern gebeten wurde. Wertvoll nicht zuletzt auch deshalb, weil er zusammen mit einem Beitrag meines akademischen Lehrers erschien, dem ich Vieles verdanke, als Jurist, vor allem aber menschlich.

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#anwalt#gutachten#insolvenzrecht#beratung#insolvenz

Schloss Sanssouci als Sinnbild des Allgemeinen Landrechts

15. Juli 2026

Da gibt´s doch was im Gesetz

Mit solchen Ansichten kommt man als Jurist, völlig gleich, in welchem Beruf man schlussendlich tätig ist, immer wieder in Berührung. Die Vorstellung, über welche vorausschauende Genialität der Gesetzgeber verfügt hat, ist scheinbar unbegrenzt. Umgekehrt spricht aus Sätzen wie diesem auch ein enormes Maß an Vertrauen in den Gesetzgeber.

Natürlich soll die staatliche Gesetzgebung Mechanismen und Methoden bieten, die eine faire Lösung für typische Probleme in unserer modernen Gesellschaft ermöglichen. Doch kann das Gesetz nicht jeden Fall individuell erfassen und regeln. Diesen Versuch gab es einmal: das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR), das König Friedrich II., der Große (1712-1786), initiiert hatte und das sein Nachfolger in Kraft setzte, beanspruchte für sich, alle Rechtsfragen, die der Alltag im Leben der Untertanen aufwerfen könnte, abschließend (!) zu regeln. Enthielt das Gesetz - wider Erwarten - nichts dazu, musste man sich an den König in Berlin wenden. Die Preußinnen und Preußen sollten rechtlich "ohne Sorgen" leben, eben "Sans Souci", wie es in der berühmten Inschrift auf Schloß Sanssouci in Potsdam (im Bild) heißt.

Es zeigte sich aber sehr bald, dass dieser Anspruch nicht trägt. Kein Gesetzgeber kann alle Fälle des Alltags vorhersehen und alle Fragen von Belang alleine entscheiden, auch Friedrich der Große nicht. Von daher verwarf man das Konzept des ALR und baute das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das in Deutschland seit 1900 gilt, auf einer Reihe hoch bewährter abstrakter Rechtsprinzipien auf, die sich teilweise seit der römischen Antike bewährt hatten. Diese Rechtsprinzipien und eine exakte Methode im Umgang damit ermöglichen es Juristinnen und Juristen, für aufgeworfene Rechtsfragen eine faire Lösung zu finden. Im Extremfall können sie, insbesondere die Gerichte, Recht auch fortbilden, also bestehende Lücken mit logischen Schlüssen schließen, dabei helfen ihnen die Urteile, die Gerichte früher gefällt haben, zuvorderst der Bundesgerichtshof (BGH), als Leitlinie. So ist man vielleicht nicht "Sans Souci", mindestens aber rechtssicher.

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#anwalt#anwaltskanzlei#jura#problemlösung#friedrichii

Franz von Lenbachs Gemälde Hirtenknabe

9. Juli 2026

Von Hirtenknaben und Photodrohnen

Franz von Lenbachs (1836-1904) "Hirtenknabe" aus dem Jahr 1860 gehört sicher zu den bekanntesten Gemälden des mittleren 19. Jahrhunderts in Deutschland; es hängt heute in der Sammlung Schack in der Prinzregentenstraße in München. Lenbach malte es in Zusammenhang mit den Naturstudien seiner frühen Arbeitsphase als eigenständiger Künstler, als er sich auch mit Genrebildern beschäftigte. Der Band "Lenbach: Sonnenbilder und Porträts" zur Münchner Ausstellung 2004 (ISBN: 978-3832174095) lohnt noch heute für einen guten Überblick über diese Werkphase.

Wer der junge Mann ist, den Franz von Lenbach damals in Öl auf Leinwand bannte, ist unklar. Auch gibt es allenfalls greifbare Vermutungen, wo der Maler seinerzeit das sommerlich-lässige Motiv eingefangen hat. Und ob das alles mit dem Einverständnis der Beteiligten von statten ging, weiß heute ebenfalls niemand mehr zu sagen.

Im 21. Jahrhundert würden Abbildungen dieser Art recht sicher nicht mit dem Pinsel geschaffen, sondern durch Photographie. Seit Lenbachs Zeiten hat es hier auch - mit gutem Grund - eine rechtliche Entwicklung gegeben, die ein "Recht am eigenen Bild" kennt und klare Regeln für das Nutzen von Grund und Boden zur Herstellung von Abbildungen. Die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG ist dabei nur einer der breiter bekannten Bausteine. Mittlerweile ist sogar der Luftraum über Grundstücken wesentlich geworden, der mit Photodrohnen durchflogen werden kann, was ebenso Regeln unterliegt wie Photos am Boden (BGH NJW 2013, 1809 - Sanssouci II). Herrn Lenbach würde man heute raten, auf den Abschluss eines Locationvertrages zu dringen und dem Hirtenknaben (oder dessen Erziehungsberechtigtem) einen Modelvertrag vorzulegen, der die wichtigsten Festlegungen enthält und dem armen Jungen vielleicht auch ein kleines Honorar für seine Motivdienste in Aussicht stellt, dann kann er beruhigt in der Sonne auf seiner Wiese posieren und der Künstler weltbekannte Motive daraus entwickeln!

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#anwalt#kunstrecht#lenbach#location#modelvertrag

Buch Das Objekt und seine Zuordnung

1. Juli 2026

Sachen gibts

Das deutsche Recht ist eine recht romantische Sache. "Sachen" etwa stellt es sich immer "körperlich" vor. Egal, ob es sich um einen Bleistift handelt oder ein Hausgrundstück - beides ist körperlich, beides ist damit "Sache", für beides gelten damit ungefähr die gleichen Rechtsgrundsätze. Das macht es übersichtlicher und manches Mal auch richtig kompliziert. Denn nicht immer ist klar, was denn mit "Körper" gemeint ist: Flüssigkeiten etwa, die ja nun aus elementaren Bausteinen zusammengesetzt sind, die "Körper" haben, sind im Recht nicht zwingend Sachen, elektrische Energie auch nicht. Das ist nicht wirklich kohärent zu erklären, hier ist das Bild, was "Sache" ist und was man dann als Eigentum haben kann oder was man besitzen kann oder was man beleihen kann (etwa als Sicherheit bei Kredit), nicht schlüssig und schon gar nicht logisch. Und über moderne "Dinge", Software etwa oder Daten, haben wir da noch nicht gesprochen. Hier halfen sich die deutschen Gerichte wegen des eher "romantischen" Bildes von der "Sache" im Gesetz damit, dass das Sachenrecht dann gilt, wenn der Gegenstand "verkörpert" ist, also das Computerprogramm auf einer CD-Rom gespeichert ist oder - Nostalgie - auf einer Diskette. Was irgendwie auch gut ist, denn außerhalb des Sachenrechts haben wir kaum systematische, alltäglich verwendbare Rechtsregeln. Modernes Zivilrecht geht anders. In meiner Habilitationsschrift (ISBN 978-3-8487-3218-0, 544 Seiten) habe ich mich denn an eine historische Aufarbeitung dieses "Sachbegriffs" gemacht und bin dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass man ihn nicht wirklich begründen kann und eigentlich nie kohärent begründen konnte. Er ist schlicht - Tradition. Natürlich kann man ein modernes Rechtssystem bei "Objekten" entwickeln, das nicht nur bei Bleistiften und Grundstücken funktioniert, sondern auch bei Daten, Software, aber auch Urheberrechten und Lizenzen. Dafür habe ich in meinem Buch ein System entworfen, dass dann zu nachhaltiger Diskussion Anlass gegeben hat - mit einer Reihe rechtlicher Traditionalisten. Die Diskussion dauert an.

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#anwalt#eigentum#immobilien#daten#urheberrecht

Pferde auf einer Reitanlage

24. Juni 2026

Glück der Erde – aber bloß auf gut Glück?

Die Haltung von Pferden ist zu einem wesentlichen Standbein der Landwirtschaft geworden - ganz gleich, ob es sich im Freizeitpferde handelt oder um Sportpferde. Und trotzdem oder gerade deswegen begegnen uns in der Beratungspraxis erstaunlich oft Betriebe, die offenbar denken, "Pferde sind geduldig und Papier auch" und auf jedweden "Papierkram" schlicht ganz verzichten, nicht einmal schriftliche Einstellerverträge werden gemacht.

Nun kann man sich natürlich auf die persönliche Intuition verlassen und den Handschlag gelten lassen, doch ist das Risiko angesichts der Werte, um die es im Pferdesport sehr schnell geht, letztlich unverhältnismäßig hoch. Gestritten wird unter Pferdeleuten ja selten

Im Grunde erfordert aber schon der erste formale Schritt zur Gründung eines Pferdehaltungsbetriebs Konzentration: der Pachtvertrag. Natürlich kann man sich den irgendwo besorgen, ein paar Kreuze setzen (aber Vorsicht, diese Formulare reichen von Viehhaltung bis Weinbau...) und alles weitere der Zukunft überlassen. Man kann aber schon den Pachtvertrag individuell gestalten lassen, dann sind Fragen nach exakter Radizierung des Pachtgegenstands, Laufzeiten, Zahlungen, Versicherungen und Fristen für alles Relevante exakt geregelt und es ist sogar geklärt, ob eine vollständige Betriebsübernahme gegeben ist oder eine bloße Anlagenpacht und der Betrieb neu aufgesetzt wird (und das macht durchaus einen Unterschied). Eine vernünftig zugeschnittene Betriebsordnung hilft künftige Konflikte vermeiden und darauf abgestimmte Einstellerverträge, die präzise das Leistungsspektrum, das im Monatspreis enthalten ist, aufschlüsseln und auch die sonstigen beiderseitigen (!) Rechte und Pflichten erst recht. Auch eine kundig gebaute Datenschutzerklärung schadet nicht. Oder geklärte Strukturen, wie Reit- und Pflegebeteiligungen die Anlage nutzen können. Soll der Stall Hengsthaltung bieten oder Fahrsport ermöglichen? Springen, Dressur, Vielseitigkeit? Reine Freizeitreiterei? Freispringen? Bodenarbeit? All inclusive oder Mitarbeit? Fragen, die man zuerst klären sollte - und vernünftig regeln!

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#anwalt#pferderecht#pachtvertrag#reitanlage#vertrag

Merkurbrunnen in Augsburg

17. Juni 2026

Von der Wiege bis zur Bahre

Die Augsburger Kaufleute und Patrizier des späten 16. Jahrhunderts ließen es sich nicht nehmen, auf dem Moritzplatz, einem zentralen Verkehrsknoten der Reichsstadt, einen Prachtbrunnen mit der Statue des antiken Gottes Merkur aufzustellen; modelliert vom kaiserlichen Hofbildhauer Adriaen de Vries. Der Gott der Händler sollte ihren europaweiten wirtschaftlichen Erfolg sichtbar werden lassen. Dass Merkur auch der Gott der Diebe ist, wurde sicher schmunzelnd in Kauf genommen.Das 21. Jahrhundert errichtet keine Prachtbrunnen mehr, um ökonomisches Vermögen anzuzeigen. Es kümmert sich aber ebenso um dessen langfristige Sicherung wie die Handelsherren damals. Eine tragfähige unternehmerische Struktur ist dafür ebenso unabdingbar wie ein stabiles rechtliches Fundament: belastbare Vertragsformulare, allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, abgestimmt auch für den internationalen Handel, aber individuell genug, um dem eigenen Unternehmen markante Vorteile bei Verträgen zu verschaffen. Klare und rechtssichere Haftungsbegrenzungen, Einbindung von Inkasso oder Factoring, Abstimmung auf Handelsklauseln wie etwa Incoterms. Das kann man sich aus dem Internet herunterladen - aber das kann (und tut) jeder, da erreicht man wenig Vorteil. Individuell und professionell gebaute Entwürfe haben demgegenüber entscheidende Vorzüge. In Deutschland "liebt" man Allgemeine Geschäftsbedingungen, von Behandlungsbedingungen im Kreißsaal bis zu Bestattungsbedingungen (so ein juristischer Kommentar) gibt es kaum einen Bereich ohne. Das kann man ökonomisch strategisch für sich nutzen. Die damaligen Patrizier wussten das und ließen sich schon seinerzeit fertige Textbausteine entwerfen, die sie dann in ihre Verträge einbauten. Und der Erfolg gab ihnen recht.

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#anwalt#agb#allgemeinegeschaeftsbedingungen#allgemeinegeschäftsbedingungen#internationalerhandel

Rechtshandbuch zum autonomen Fahren

10. Juni 2026

Modernste Technik und Haftung – jenseits Science Fiction

Meine langjährige wissenschaftliche Tätigkeit an mehreren deutschen Universitäten führt mich immer wieder sehr grundsätzlich zu aktuellsten Themenstellungen, wodurch sich akademische Theorie und anwaltliche Praxis auf das Engste verbinden. Angeregt durch Kooperation mit dem Fraunhofer Institut für Produktionstechnik und Automatisierung IPA, Stuttgart, hat sich schon vor mehr als einem Jahrzehnt die intensive Beschäftigung mit Produkthaftungsfragen bei generativen Fertigungsmethdoden ("3D Druck") ergeben. Seit meiner Zeit an der Leibniz-Universität Hannover 2017/18 hat sich dieser Fokus markant auch auf das autonome Fahren erweitert. Dazu ist jüngst das aktualisierte Rechtshandbuch im wichtigsten juristischen Fachverlag in Deutschland, dem Verlag C.H. Beck in München, erschienen. Herausgegeben von hoch renommierten Professorenkollegen, Frau Professorin Dr. Petra Buck-Heeb und Herr Professor Dr. Dr. h.c. Bernd Oppermann, LL. M., haben zahlreiche Fachleute ihre Beiträge zur Technik des autonomen Fahrens, zur rechtlichen Diskussion (etwa Straßenverkehrsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, aber auch Strafrecht und Öffentliches Recht) und zu weiteren Perspektiven der Entwicklung auf aktuellsten Stand gebracht. Aus meiner Tastatur stammt das Kapitel "Autonomes Fahren: Produkt- und Produzentenhaftung" (Seiten 100 mit 126), das sich insbesondere mit der Haftungsprävention beschäftigt, denn der beste Haftpflichtprozess ist derjenige, der durch vorausschauende Analyse und Optimierung von Prozessen gar nicht erst geführt werden muss.

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#autonomesfahren#rechtshandbuch#produkthaftung#produzentenhaftung#anwalt#technikundrecht

Büste Jakob Fuggers an einem Augsburger Gebäude

3. Juni 2026

Kluger Kaufmann plant vor – gerade im Familienunternehmen

Aus dem Bürofenster meiner Kanzlei in Augsburg blicke ich auf ein Bankgebäude, das im späten 19. Jahrhundert in den Formen der Neo-Renaissance errichtet worden ist, und aus dessen Fassade zwei Büsten würdig herabblicken: die des Baumeisters Elias Holl und die des Kaufmanns Jakob Fugger. In den erfolgreichen Zeiten der Augsburger Handelshäuser, in der Frühen Neuzeit, hatte man nicht viele Möglichkeiten, ein größeres, familiengeführtes Unternehmen angemessen strukturiert aufzustellen. Die Augsburger Handelsherren behalfen sich damit, das Erbrecht dafür einzusetzen. Dank eines sehr peniblen Augsburger Notars sind uns diese Testamente zumindest in Abschriften noch heute im Stadtarchiv erhalten.

Im 21. Jahrhundert haben familiengeführte Unternehmen eine enorme Auswahl an Rechtsformen und Kombinationen davon: Deutschland liebt die GmbH ebenso wie Britannien seine Limited (Ltd.) und doch finden sich – mit gutem Grund – zahllose Personengesellschaften mit den unterschiedlichsten Funktionen: die einmal aus steuerlichen Gründen gebaute Mantel-KG bei der GmbH & Co KG, die Innen-GbR, die mehrere eigenständig operierende Gewerbetreibende organisiert, oder die oHG, die gerade bei Familienunternehmen sehr verbreitet ist. Seit der vorletzten Gesellschaftsrechtsreform kennt man auch die „deutsche Limited“, die "UG haftungsbeschränkt", mit all ihren Vor- und Nachteilen. Durch die jüngste Reform kam ein besonderes Register, das Gesellschaftsregister für GbR, hinzu, wodurch eine Diskussion von mindestens einem Vierteljahrhundert glücklich zu Abschluss kam. Über das Europäische Gesellschaftsrecht haben wir dabei noch nicht einmal geredet.

Die Vielfalt möglicher Gestaltungsformen legt es nahe, die rechtliche Organisation eines Unternehmens doch gelegentlich kundig überprüfen zu lassen (gerade wenn man sich damals den Gesellschaftsvertrag aus dem Internet geholt hatte). Dabei stehen natürlich steuerliche Aspekte im Fokus, aber auch solche effektiver Geschäftsführung mit klaren Wegen der Entscheidungsfindung, solche zielführender Vertretung nach außen und – nicht zu unterschätzen – Wege möglicher Haftung, denn Unternehmen entwickeln sich; je erfolgreicher, desto besser. Und irgendwann müssen Gesellschaftsanteile übertragen werden – spätestens dann, wenn ein Testament wirksam wird –, wie in den Zeiten der alten Augsburger Handelshäuser und wie damals sollte man das geschickt planen.

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#familienunternehmen#Gesellschaftsvertrag#anwalt#gmbh#gesellschaftsregister#GBR

Büste von Gaius Julius Caesar

27. Mai 2026

Weltreich zu vererben – per Testament

Man muss sicher nicht C. Iulius Caesar sein (Replik einer Büste aus der Berliner Antikensammlung, Museumsinsel), um von der Sinnhaftigkeit eines Testaments überzeugt zu sein und man muss auch kein ganzes Imperium zu vererben haben, um eines zu errichten. Wenn man sicher sein möchte, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passiert, und das hinreichend garantiert sehen will, ist längerfristig (!) vorbereitende und umfangreiche Nachlassplanung wichtig. Caesars Beispiel zeigt, wie schnell und unerwartet das eigene Testament relevant werden kann – der Imperator war vorbereitet und hatte seinen letzten Willen niedergelegt, Marcus Antonius verkündete ihn dem römischen Volk (und Shakespeare hat daraus eine der größten Szenen der englischen Literatur gemacht). Schlussendlich bildeten seine testamentarischen Anordnungen die Grundlagen für die nächsten 500 Jahre römischer Reichsgeschichte. Welcher Rechtsberater auch immer hinter dem großen Iulier stand und die Testamentsklauseln entwarf, er hat seinen Job recht gut gemacht, alles Wesentliche war seinerzeit wohl bedacht worden.

Natürlich war nicht jeder einverstanden mit dem, was Caesar da geplant hatte. Schlussendlich waren die Caesarmörder irgendwie auch übergangene Pflichtteilsberechtigte. Auch muss man nicht stets gleich Bürgerkrieg fürchten wie im Alten Rom, weil Einzelne auf eine Art Pflichtteilsergänzung pochen, nachdem man sie im Testament übergangen hat. Doch lassen sich Nachlasskonflikte bei strategischer Vorausplanung, exakter Analyse der familiären und ökonomischen Strukturen häufig vermeiden, mindestens aber minimieren und dafür bietet das Recht des Testaments eine ganze Reihe von wertvollen Instrumenten. Und auch das eher moderne Institut des Erbvertrages sollte man bedenken. Hätte C. Iulius Caesar davon gewusst, hätte er mit seinen Widersachern vielleicht einen solchen verhandelt, bewährt hätte sich dieser Erbvertrag sicher; dann aber wäre die Weltgeschichte anders verlaufen.

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#testament#erbvertrag#anwalt#beratung#nachlassplanung