Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Karlsruhe hat verhandelt, entschieden ist noch nichts.

20. Oktober 2026

Tablet mit der Website des Bundesverfassungsgerichts

Am 13. Oktober hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 verhandelt. Es geht um eine Frage, die jede Unternehmensnachfolge berührt: Darf Betriebsvermögen weiterhin zu 85 oder sogar 100 % verschont werden, während Privatvermögen voll besteuert wird?

Zur Erinnerung: 2014 hat derselbe Senat die damaligen Verschonungsregeln teilweise gekippt, die Verschonung als solche aber gebilligt. Die heutigen §§ 13a ff. ErbStG sind die Antwort des Gesetzgebers darauf. Nun steht diese Antwort selbst zur Prüfung.

Was heißt das für die Praxis?

1️⃣ Kein Grund zur Panik. Schon 2014 hat Karlsruhe die Fortgeltung des alten Rechts bis zur Neuregelung angeordnet. Ein ähnliches Vorgehen liegt den Erwartungen nach nahe.

2️⃣ Aber auch kein Grund, sich zurückzulehnen. Die Reform 2016 wurde rückwirkend in Kraft gesetzt, und der BFH hat das damals bestätigt. Auf den Status quo sollte sich niemand blind verlassen.

3️⃣ Jetzt prüfen: Verwaltungsvermögen, Lohnsumme, Behaltensfristen, Verschonungsbedarfsprüfung. Ein gutes Nachfolgekonzept trägt unter geltendem Recht und hat einen Plan B.

Parallel hat der Senat am 12. Oktober über den Antrag Bayerns zu Grundbesitzbewertung, Freibeträgen und Gesetzgebungskompetenz verhandelt. Die Erbschaftsteuer steht damit insgesamt zur Disposition.

Mein Fazit: Wer eine Übertragung ohnehin plant, sollte sie jetzt sorgfältig vorbereiten. Nicht überstürzt, aber auch nicht auf die lange Bank geschoben.

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