Die Neuauflage des Nomos-Kommentars „Gesamtes Kostenrecht“ ist erschienen

28. Oktober 2026

Buchcover des Nomos-Kommentars „Gesamtes Kostenrecht“, 4. Auflage

An diesem Kommentar bin ich jetzt über alle vier Auflagen beteiligt. Meine Kommentierungen betreffen zwei Bereiche, in denen Kostenfragen in der Praxis gern unterschätzt werden:

⚖️ Einstweiliger Rechtsschutz

▪️ § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GKG: gerichtliche Gebühren im einstweiligen Rechtsschutz,

▪️ Nr. 1410 bis 1431 KV GKG: gerichtliche Gebührenermittlung im einstweiligen Rechtsschutz,

🤝 Unterstützung schiedsrichterlicher Verfahren durch staatliche Gerichte

▪️ Nr. 1620 bis 1629 KV GKG: gerichtliche Gebührenermittlung,

▪️ § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVG: anwaltliche Gebühren,

▪️ Nr. 3327 VV RVG: anwaltliche Gebührenermittlung.

Gerade an der Schnittstelle von staatlicher Justiz und Schiedsgerichtsbarkeit lohnt der genaue Blick. Wer ein Schiedsverfahren führt und dafür ein staatliches Gericht braucht, um Aufgaben zu erledigen, die Hoheitsgewalt erfordern, sollte wissen, was solche "Hybridaufgaben" an Kosten verursachen.

Eine Bemerkung in eigener Sache, weil sie mir manchmal mit einem Augenzwinkern begegnet: Ein Anwalt, der Gebührenrecht kommentiert, stellt nicht etwa besonders hohe Rechnungen. Er stellt besonders transparente. Wer die Systematik von GKG und RVG bis ins Detail kennt, kann Mandantinnen und Mandanten vorab genau erklären, wie sich Kosten zusammensetzen, wo Spielräume bestehen und womit zu rechnen ist. Für mich ist Kostentransparenz kein Zugeständnis, sondern Teil guter Beratung.

Herzlichen Dank an den Nomos Verlag, an die Herausgeber und an das gesamte Autorenteam für die wie immer hervorragende Zusammenarbeit.

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