Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)

Auch gesucht als: Insolvenzverschleppung, Insolvenzantrag GmbH, Zahlungsunfähigkeit Überschuldung, Insolvenzreife, Antragsfrist Insolvenz, drei Wochen Frist

Tritt bei einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ein, müssen die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung nach Eintritt des Insolvenzgrundes einen Antrag stellen (§ 15a InsO). Die Fristen sind Höchstfristen und dürfen nur ausgeschöpft werden, solange eine Sanierung ernsthaft aussichtsreich ist. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortbestehensprognose für die nächsten zwölf Monate negativ ist.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Unverzüglich bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, spätestens nach drei bzw. sechs Wochen. Die Fristen laufen ab Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht erst ab Kenntnis.

Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Eine Liquiditätslücke von mindestens 10 % der fälligen Verbindlichkeiten, die nicht kurzfristig (in der Regel binnen drei Wochen) geschlossen werden kann, spricht dafür.

Welche Folgen drohen bei Verschleppung?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr), Haftung gegenüber Gläubigern auf Schadensersatz und ein Bestellungsverbot als Geschäftsführer von fünf Jahren nach Verurteilung (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Darf die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch zahlen?

Nur eingeschränkt: Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs), sind zulässig. Alle anderen Zahlungen muss der Geschäftsführer persönlich ersetzen (§ 15b InsO).