Auch gesucht als: Geschäftsführer haftet, Haftung Geschäftsführer Privatvermögen, Business Judgement Rule, D&O Versicherung, Organhaftung, Insolvenzverschleppungshaftung
Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzt er schuldhaft seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt (Innenhaftung). Dabei muss er im Streitfall nachweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat; die Ansprüche verjähren nach fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Gegenüber Dritten haftet er unmittelbar etwa für nicht abgeführte Lohnsteuer (§§ 34, 69 AO) und Sozialversicherungsbeiträge (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) sowie für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO).
Wann haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?
Bei schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten, bei verbotenen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen (§ 43 Abs. 3 GmbHG), bei Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15b InsO) sowie bei Steuer- und Sozialversicherungsdelikten.
Was besagt die Business Judgement Rule?
Unternehmerische Entscheidungen führen nicht zur Haftung, wenn der Geschäftsführer auf angemessener Informationsgrundlage vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, und keine Interessenkonflikte bestehen.
Wie kann er das Risiko verringern?
Durch dokumentierte Entscheidungsprozesse, Ressortverteilung, rechtzeitigen Rat, eine funktionierende Buchhaltung, Beobachtung der Liquidität und eine D&O-Versicherung. Ein Entlastungsbeschluss schützt nicht, soweit Ersatz zur Gläubigerbefriedigung nötig ist.
Haftet auch ein Fremdgeschäftsführer?
Ja, wie jeder Geschäftsführer. Eine Haftungsprivilegierung wie für Arbeitnehmer gilt nicht.
