Geschäftsgeheimnisse (GeschGehG)

Auch gesucht als: Betriebsgeheimnis schützen, Know-how Schutz, Geheimhaltungsvereinbarung, Geschäftsgeheimnis Mitarbeiter, Reverse Engineering

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) schützt vertrauliche Informationen mit wirtschaftlichem Wert, etwa Rezepturen, Kundenlisten oder Preiskalkulationen. Entscheidend ist, dass der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG), z. B. Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und Schulungen. Wer solche Informationen rechtswidrig erlangt oder weitergibt, haftet auf Unterlassung und Schadensersatz und kann sich strafbar machen (§ 23 GeschGehG).

Ist Reverse Engineering erlaubt?

Ja, wenn das Produkt rechtmäßig erworben wurde und keine vertragliche Beschränkung besteht.

Wie schützt man sich gegenüber Mitarbeitern und Partnern?

Durch Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag, Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit klaren Definitionen und Vertragsstrafen, technische Zugriffsbeschränkungen und Dokumentation.