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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist die Grundform der Personengesellschaft. Seit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 01.01.2024 ist die rechtsfähige GbR eigenständig Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 705 BGB). Sie kann freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721 BGB).
Wann ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend?
Rechtlich ist sie freiwillig. Sie ist aber praktisch Voraussetzung, wenn die GbR im Grundbuch eingetragen werden soll oder Anteile an einer GmbH (Gesellschafterliste), im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften oder Namensaktien halten will (Voreintragung).
Was gilt für Alt-GbRs?
Bestehende GbRs bleiben bestehen und müssen sich nicht registrieren. Wollen sie aber über Grundstücke verfügen oder Gesellschaftsanteile erwerben bzw. veräußern, müssen sie sich zuvor eintragen lassen.
Wie haftet man in einer GbR?
Jeder Gesellschafter haftet für Gesellschaftsschulden mit dem gesamten Vermögen. Wer ausscheidet, haftet für Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre nach (§ 728b BGB).
Wann wird aus der GbR eine OHG?
Betreibt sie ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs unter gemeinsamer Firma, ist sie eine OHG und im Handelsregister einzutragen.
