Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)

Auch gesucht als: Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG, Meldestelle, Whistleblower, interne Meldestelle, Meldekanal

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Personen, die Missstände im Unternehmen melden, vor Repressalien wie Kündigung oder Benachteiligung. Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten, bei der Hinweise vertraulich abgegeben werden können. Der Eingang einer Meldung ist binnen sieben Tagen zu bestätigen; binnen drei Monaten ist Rückmeldung zu geben. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.

Wer muss eine Meldestelle einrichten?

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten; Konzernlösungen sind unter Voraussetzungen möglich.

Welche Hinweise sind geschützt?

Hinweise auf bestimmte Rechtsverstöße, etwa Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen Vorschriften zu Geldwäsche, Datenschutz, Produktsicherheit oder Umweltschutz.