Auch gesucht als: Handelsvertretervertrag, Handelsvertreter Kündigung, Ausgleichsanspruch, Provision, Wettbewerbsverbot Handelsvertreter, Scheinselbstständigkeit
Der Handelsvertreter ist selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB). Er erhält grundsätzlich eine Provision. Nach Vertragsende hat er unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB): Er gleicht aus, dass der Unternehmer auch nach Vertragsende von den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden profitiert, während der Vertreter seine Provisionen verliert.
Wann steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu?
Wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neu geworbenen oder wesentlich ausgebauten Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile hat, der Vertreter dadurch Provisionsansprüche verliert und die Zahlung der Billigkeit entspricht.
Wie hoch ist der Anspruch?
Höchstens eine Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre (bei kürzerer Dauer aus dem Durchschnitt des Zeitraums).
Kann der Anspruch ausgeschlossen werden?
Nicht im Voraus; er ist zwingend, auch bei Verträgen im EU- und EWR-Raum. Er entfällt u. a., wenn der Handelsvertreter selbst ohne Verschulden des Unternehmers kündigt oder der Unternehmer wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters außerordentlich kündigt.
Welche Frist muss der Handelsvertreter beachten?
Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden, sonst erlischt er.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Ein Monat im ersten, zwei Monate im zweiten, drei Monate im dritten bis fünften und sechs Monate ab dem sechsten Vertragsjahr, jeweils zum Monatsende (§ 89 HGB). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist höchstens zwei Jahre zulässig und nur gegen Entschädigung (§ 90a HGB).
