Auch gesucht als: Jahresabschluss GmbH, Bilanz Pflicht, Offenlegung Bundesanzeiger, Ordnungsgeld Offenlegung, Buchführungspflicht, Größenklassen
Kaufleute müssen Bücher führen und zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen (§§ 238 ff. HGB). Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG müssen ihn zusätzlich um einen Anhang ergänzen, wobei Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften gelten. Der Jahresabschluss ist spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers offenzulegen (§ 325 HGB). Bei Verstoß setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest.
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Alle Kaufleute; Einzelkaufleute sind unter bestimmten Umsatz- und Gewinnschwellen von der Buchführungspflicht nach HGB befreit (§ 241a HGB), bleiben aber steuerlich aufzeichnungspflichtig.
Welche Fristen gelten?
Kapitalgesellschaften stellen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Gesellschaften bis zu sechs Monaten nach Abschluss auf. Die Gesellschafter einer GmbH stellen ihn innerhalb von acht Monaten, bei kleinen Gesellschaften elf Monaten fest.
Was droht bei unterlassener Offenlegung?
Ordnungsgeld ab 2.500 Euro, das nach Fristablauf angedroht und wiederholt festgesetzt werden kann.
