Insolvenzverfahren, Eigenverwaltung und StaRUG

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Im Insolvenzverfahren verwertet ein Insolvenzverwalter das Vermögen und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Alternativ kann das Gericht bei Sanierungsaussicht die Eigenverwaltung anordnen, bei der die Geschäftsleitung unter Aufsicht eines Sachwalters im Amt bleibt (§§ 270 ff. InsO, bei erfolgversprechendem Plan als Schutzschirmverfahren). Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) bietet vor Insolvenz einen Restrukturierungsplan, der mit Mehrheit der Gläubiger gegen Minderheiten durchgesetzt werden kann. Geschäftsleiter müssen Krisenfrüherkennung betreiben (§ 1 StaRUG).

Was bedeutet Insolvenzanfechtung?

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen vor der Insolvenz rückgängig machen, die Gläubiger benachteiligt haben, z. B. Zahlungen oder Sicherheiten kurz vor dem Antrag, bei Vorsatz bis zu vier Jahre zurück (§§ 129 ff. InsO).

Was passiert mit den Löhnen?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis Insolvenzgeld.

Wann ist Eigenverwaltung sinnvoll?

Wenn das Unternehmen sanierungsfähig ist, die Geschäftsführung Vertrauen genießt und rechtzeitig ein tragfähiges Konzept vorlegt.