Kapitalerhaltung, Gesellschafterdarlehen und verdeckte Gewinnausschüttung

Auch gesucht als: Rückzahlung Stammkapital, Auszahlungsverbot GmbH, Gesellschafterdarlehen Insolvenz, vGA, verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen an Gesellschafter

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 GmbHG). Verbotene Auszahlungen sind der Gesellschaft zu erstatten (§ 31 GmbHG). Auch Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter oder überhöhte Vergütungen können gegen die Kapitalerhaltung verstoßen. Steuerlich spricht man von verdeckter Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter außerhalb einer förmlichen Gewinnverteilung Vorteile zuwendet, die ein ordentlicher Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewährt hätte; sie erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Gesellschafterdarlehen sind in der Insolvenz nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Darf ich als Gesellschafter ein Darlehen von meiner GmbH erhalten?

Nur wenn dadurch das Stammkapital nicht angegriffen wird (§ 30 GmbHG) und die Rückzahlung vollwertig gesichert ist. Außerdem sollte das Darlehen zu fremdüblichen Konditionen schriftlich vereinbart werden (steuerlicher Fremdvergleich).

Was passiert mit Darlehen, die ich der GmbH gegeben habe?

In der Insolvenz sind sie nachrangig. Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Antrag kann der Insolvenzverwalter anfechten, bei Sicherheiten gilt eine Frist von zehn Jahren (§ 135 InsO).

Wie vermeide ich verdeckte Gewinnausschüttungen?

Durch klare, vorab abgeschlossene schriftliche Verträge mit Gesellschaftern, angemessene Vergütungen und eine Dokumentation der Leistungsbeziehungen.