Auch gesucht als: KG gründen, Kommanditist Haftung, Komplementär Haftung, Hafteinlage, Haftsumme, KG Gewinnverteilung
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft mit zwei Arten von Gesellschaftern: dem Komplementär, der unbeschränkt mit dem Privatvermögen haftet und in der Regel die Geschäfte führt, und dem Kommanditisten, dessen Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt ist (§§ 161 ff. HGB). Das ist attraktiv für Kapitalgeber, die kein unternehmerisches Vollrisiko tragen wollen.
Was ist der Unterschied zwischen Komplementär und Kommanditist?
Der Komplementär haftet voll und persönlich und führt die Geschäfte. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der Haftsumme, soweit er seine Einlage geleistet hat.
Wann haftet der Kommanditist persönlich?
Unbeschränkt, wenn die KG mit seiner Zustimmung vor ihrer Eintragung im Handelsregister die Geschäfte aufnimmt (§ 176 HGB). Wird seine Einlage zurückgezahlt oder erhält er Entnahmen, die sein Kapital unter die Haftsumme absinken lassen, lebt die Haftung in Höhe der Rückzahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
Wer führt die Geschäfte der KG?
Grundsätzlich allein der Komplementär. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, können aber außergewöhnlichen Geschäften widersprechen (§ 164 HGB).
