Auch gesucht als: Bürgschaft Kaufmann, Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Globalzession, selbstschuldnerische Bürgschaft, Forderung absichern
Wer Waren liefert oder Kredit gewährt, kann sich absichern. Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer, bis der Kaufpreis bezahlt ist (§ 449 BGB); in der Praxis wird er als verlängerter (Gestattung von Weiterverkauf und Verarbeitung unter Abtretung der Gegenleistungen) oder erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Bürgschaft sichert eine fremde Schuld; eine selbstschuldnerische Bürgschaft erlaubt den Zugriff auf den Bürgen ohne vorheriges Vorgehen gegen den Schuldner. Eine Sicherungsübereignung überträgt Eigentum an beweglichen Sachen zur Sicherheit, ohne dass sich der Besitz ändert. Mit einer Globalzession werden künftige Forderungen abgetreten.
Muss eine Bürgschaft schriftlich sein?
Grundsätzlich ja (§ 766 BGB). Für Kaufleute ist die Bürgschaft im Rahmen ihres Handelsgeschäfts formfrei (§ 350 HGB), was Nachweisfragen offen lässt.
Kann ich als Gesellschafter zur Bürgschaft gezwungen werden?
Nein, aber Banken verlangen sie häufig. Wer sie abgibt, haftet persönlich unbeschränkt. Eine Bürgschaft sollte auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Was nützt der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz?
Er berechtigt grundsätzlich zur Aussonderung der Ware, solange sie noch identifizierbar vorhanden ist. Bei Weiterverarbeitung gehen die Rechte nur bei verlängertem Eigentumsvorbehalt weiter.
