Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG)

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu analysieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Auch kleinere Zulieferer sind mittelbar betroffen, weil große Kunden ihre Pflichten vertraglich weitergeben. Hinweis zum Stand: Das Gesetz befindet sich in Novellierung. Im Gesetzgebungsverfahren war 2026 eine Entlastung der Unternehmen (Wegfall der Berichtspflicht, Beschränkung von Bußgeldern) vorgesehen; hinzu kommt die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD - Richtlinie (EU) 2024/1760). Der aktuelle Rechtsstand ist vor Anwendung zu prüfen.

Was kann ein Zulieferer tun?

Vertragliche Anforderungen seines Kunden prüfen, eigene Risiken dokumentieren und Nachweise bereithalten.

Besteht eine zivilrechtliche Haftung?

Das LkSG begründet nach seinem Wortlaut keine eigene zivilrechtliche Haftung; die allgemeinen Haftungsregeln bleiben unberührt.