Auch gesucht als: Betriebsübergang Arbeitnehmer, Betriebsübergang Widerspruch, Unterrichtung Betriebsübergang, Betriebsteil Übergang, Kündigung Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z. B. Asset Deal oder Pacht) auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a BGB). Voraussetzung ist, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird; die bloße Übernahme einer Funktion genügt nicht. Die Arbeitnehmer sind vom bisherigen oder neuen Inhaber in Textform (§ 126b BGB) zu unterrichten. Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam.
Welche Folgen hat der Betriebsübergang für Arbeitnehmer?
Die Arbeitsverhältnisse gehen unverändert auf den Erwerber über. Für Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind, haften Veräußerer und Erwerber nebeneinander (§ 613a Abs. 2 BGB).
Wie lange dürfen Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert werden?
Rechte aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsvertrags und dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Können Mitarbeiter widersprechen?
Ja, binnen eines Monats nach vollständiger Unterrichtung, schriftlich (§ 126 BGB). Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt die Frist nicht zu laufen.
Gilt § 613a BGB bei einem Share Deal?
Nein. Dabei bleibt der Arbeitgeber derselbe; es wechseln nur die Gesellschafter.
