Schiedsvereinbarung und Mediation

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Mit einer Schiedsvereinbarung vereinbaren die Parteien, Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen (§§ 1025 ff. ZPO). Vorteile sind Vertraulichkeit, fachkundige Schiedsrichter und Schnelligkeit; nachteilig sind fehlende Instanzen und häufig hohe Kosten. Der Schiedsspruch eines echten Schiedsgerichts ist wie ein Urteil vollstreckbar (§ 1060 ZPO). Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem ein neutraler Mediator eine Einigung erarbeitet; sie kann in Verträgen als Vorstufe vorgesehen werden.

Wie wird eine Schiedsklausel wirksam?

Schriftlich oder in einer von den Parteien ausgetauschten Textform (§ 1031 ZPO); im Verbraucherverhältnis gilt strengere Form. Sie sollte Schiedsort, Sprache, Zahl der Schiedsrichter und Verfahrensordnung (z. B. Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. - DIS) festlegen.

Hemmt eine Mediation die Verjährung?

Verhandlungen und Mediation können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB), die Frist läuft aber nach dem Ende weiter. Zur Sicherheit sollten Verjährungsverzichte schriftlich vereinbart werden.