UN-Kaufrecht (CISG)

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Das UN-Kaufrecht (CISG - United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Wiener Kaufrecht von 1980) gilt für internationale Warenkaufverträge zwischen Unternehmen aus verschiedenen Vertragsstaaten, zu denen Deutschland gehört, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, was regelmäßig durch AGB und Standardverträge erfolgt. Es verdrängt in diesem Fall das deutsche Kaufrecht und enthält eigene Regeln zu Vertragsschluss, Mängeln, Rügefrist und Schadensersatz. Nicht anwendbar ist es auf Verbraucherkäufe.

Wie schließt man das UN-Kaufrecht aus?

Durch ausdrückliche Vereinbarung in den Vertragsbedingungen, z. B. „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. Eine bloße Wahl „deutschen Rechts“ schließt es nicht aus, weil es Teil des deutschen Rechts ist.

Welche Frist gilt für Mängelrügen?

Der Käufer muss Mängel innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung rügen und spätestens zwei Jahre nach Übergabe (Art. 38, 39 CISG).

Ist die Rechtswahl in AGB möglich?

Ja, sie sollte aber klar formuliert und zusammen mit Gerichtsstand oder Schiedsklausel vereinbart werden.