Auch gesucht als: stiller Gesellschafter, stille Beteiligung, typisch stille Gesellschaft, atypisch stille Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich jemand mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen und erhält dafür einen Anteil am Gewinn (§§ 230 ff. HGB). Sie ist eine reine Innengesellschaft: Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht auf, wird nicht ins Handelsregister eingetragen und haftet Dritten nicht. Er trägt aber ein Verlustrisiko bis zur Höhe seiner Einlage. In der atypischen Form ist er zusätzlich an den stillen Reserven und der Unternehmensführung beteiligt, was steuerlich zur Mitunternehmerschaft führen kann.
Wie wird die stille Beteiligung im Insolvenzfall behandelt?
Der stille Gesellschafter ist Insolvenzgläubiger, soweit seine Einlage nicht durch Verluste aufgezehrt ist.
Ist ein Vertrag schriftlich nötig?
Gesetzlich nicht, aus Nachweisgründen und wegen der steuerlichen Folgen aber unbedingt. Bei Beteiligung eines Gesellschafters an einer GmbH kann ein Vertrag mit dem Inhaber Formvorschriften auslösen.
