Kaufmannseigenschaft (§§ 1–7 HGB)

Auch gesucht als: Kaufmann Definition, Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Formkaufmann, Kleingewerbetreibender, Freiberufler Kaufmann, Handelsgeschäft

Das Handelsgesetzbuch (HGB) gilt vornehmlich für Kaufleute (Sonderprivatrecht der Kaufleute). Ist-Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Kann-Kaufleute (§§ 2, 3 HGB), also Kleingewerbetreibende und Land- oder Forstwirte, erlangen die Eigenschaft durch freiwillige Eintragung im Handelsregister. Formkaufleute (§ 6 HGB) sind Kapitalgesellschaften allein kraft ihrer Rechtsform (für Personenhandelsgesellschaften ergibt sich das aus ihrer Natur). Freiberufler sind keine Kaufleute.

Wer ist Kaufmann?

Gewerbetreibende mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb, eingetragene Kleingewerbetreibende sowie Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften.

Welche Rechtsfolgen hat die Kaufmannseigenschaft?

Das HGB ist anwendbar: Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister, Firma, Buchführungspflicht, Prokura, Rügeobliegenheit beim Handelskauf (§ 377 HGB), Schweigen kann Zustimmung bedeuten (kaufmännisches Bestätigungsschreiben), Bürgschaften sind formfrei (§ 350 HGB), Vertragsstrafen sind nicht richterlich herabsetzbar (§ 348 HGB) und es gelten kaufmännische Handelsbräuche und Zinsregeln.

Was unterscheidet den Kleingewerbetreibenden vom Kaufmann?

Kleingewerbetreibende benötigen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb; sie sind nicht eintragungspflichtig und unterliegen grundsätzlich dem BGB statt dem HGB.

Woran erkenne ich einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb?

An Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Vielfalt der Geschäfte, Kreditbeziehungen und Buchführung. Eine feste Umsatzgrenze gibt es nicht.