Auch gesucht als: Prokurist, Prokura erteilen, Gesamtprokura, Einzelprokura, ppa, Handlungsvollmacht, Prokura Grundstück
Die Prokura ist eine umfassende gesetzlich geregelte Vollmacht für Kaufleute. Der Prokurist darf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB). Beschränkungen wirken gegenüber Dritten nicht (§ 50 HGB). Grundstücke darf er nur mit besonderer Befugnis veräußern oder belasten. Die Prokura wird vom Inhaber oder gesetzlichen Vertreter an eine natürliche Person erteilt und ist zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ist deklaratorisch; die Prokura gilt bereits mit Erteilung. Die Handlungsvollmacht (§ 57 HGB) ist enger und deckt nur Geschäfte, die in dem Handelsgewerbe üblich sind.
Was darf ein Prokurist nicht?
Er darf keine Grundstücke veräußern oder belasten (ohne besondere Befugnis), keine Geschäfte des Inhabers selbst vornehmen (z. B. Bilanz unterschreiben, Insolvenzantrag stellen, Prokura erteilen, das Geschäft verkaufen).
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtprokura?
Bei Einzelprokura handelt der Prokurist allein; bei Gesamtprokura nur gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen oder, bei der unechten Gesamtprokura, mit einem Geschäftsführer oder Vorstand.
Wie unterscheidet sich die Handlungsvollmacht von der Prokura?
Die Handlungsvollmacht ist auf gewöhnliche, branchentypische Geschäfte begrenzt, wird nicht im Handelsregister eingetragen und kann Dritten gegenüber beschränkt werden, wenn sie die Beschränkung kennen oder kennen müssen.
Wie zeichnet ein Prokurist?
Mit dem Zusatz „ppa.“ (per procuram).
