Geschäftsführer: Bestellung, Abberufung, Vertretung und Anstellung

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Der Geschäftsführer leitet die GmbH und vertritt sie nach außen. Zu unterscheiden sind die Bestellung als Organ (Gesellschafterbeschluss, Eintragung im Handelsregister) und der Anstellungsvertrag mit Vergütung, Urlaub und Kündigung. Die Gesellschafter können ihn grundsätzlich jederzeit abberufen (§ 38 GmbHG); die Satzung kann dies auf wichtige Gründe beschränken. Der Anstellungsvertrag endet nicht automatisch, sondern muss gekündigt werden. Mehrere Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nur gemeinsam, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 35 GmbHG).

Wer kann Geschäftsführer werden?

Natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Ausgeschlossen sind u. a. Personen, die wegen bestimmter Insolvenz- oder Vermögensdelikte verurteilt wurden oder einem Berufsverbot unterliegen (§ 6 GmbHG).

Was bedeutet Befreiung von § 181 BGB?

Der Geschäftsführer darf dann Verträge mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten mit der Gesellschaft schließen. Die Befreiung muss in der Satzung zugelassen und im Handelsregister eingetragen sein.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Das hängt von der Beteiligung ab: Wer über die Mehrheit oder eine echte Sperrminorität verfügt, gilt regelmäßig als selbstständig. Bei Minderheitsbeteiligungen ohne Sperrminorität liegt oft eine abhängige Beschäftigung vor. Im Zweifel hilft ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung.

Wie kann ein Geschäftsführer gekündigt werden?

Ordentlich nach dem Vertrag, außerordentlich bei wichtigem Grund binnen zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 BGB). Abberufung und Kündigung sind getrennt zu beschließen.