Handelskauf und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

Auch gesucht als: Mängelrüge Kaufmann, Untersuchungspflicht Ware, Mängelanzeige unverzüglich, Rügepflicht, Aliud Lieferung, Handelskauf Mängel

Beim Handelskauf, einem Kauf, an dem beide Seiten Kaufleute sind und der zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört (§§ 343, 373 HGB), muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzeigen (§ 377 HGB). Versäumt er die Rüge, gilt die Ware als genehmigt, und Mängelrechte sind insoweit ausgeschlossen (§ 377 Abs. 2 HGB). Mängel, die bei der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden (§ 377 Abs. 3 HGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Was passiert, wenn ein Kaufmann die Rüge versäumt?

Die Ware gilt als genehmigt; Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen.

Welche Frist gilt für die Mängelanzeige?

„Unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis meist innerhalb weniger Tage; entscheidend sind Art der Ware und Betriebsabläufe.

Gilt die Rügepflicht auch bei Falschlieferungen?

Ja. Auch Falschlieferung (Aliud) und Falschmenge sind unverzüglich zu rügen.

Wie sollte die Rüge aussehen?

Formfrei, aber konkret: Der Mangel muss genau beschrieben werden. Aus Beweisgründen sollte schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. Die Rügepflicht kann vertraglich angepasst werden, in AGB aber nur in engen Grenzen.