Auch gesucht als: B2B Vertrag, Salvatorische Klausel, Haftungsbeschränkung Vertrag, NDA Vertragsstrafe, Gerichtsstandsvereinbarung, Schriftformklausel, Vertragsstrafe
Die sorgfältige Gestaltung von Wirtschaftsverträgen beugt teuren Streitigkeiten vor. Typische Kernklauseln im B2B-Vertrag sind Haftungsbeschränkung, Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel, Vertragsstrafe, Schriftform- bzw. Textformklausel und die salvatorische Klausel, die den Vertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aufrechterhalten soll.
Welche Klauseln dürfen in keinem B2B-Vertrag fehlen?
Genaue Leistungsbeschreibung, Preis und Zahlungsbedingungen, Haftung, Vertraulichkeit, Laufzeit und Kündigung, Rechtswahl und Gerichtsstand bzw. Schiedsklausel.
Welche Funktion hat eine salvatorische Klausel?
Sie soll verhindern, dass der Vertrag insgesamt unwirksam wird, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind. Ohne sie gilt im Zweifel § 139 BGB (Gesamtnichtigkeit), mit ihr wird die Erhaltung vermutet.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung immer wirksam?
Nein. Vor Streitentstehung ist sie nur zulässig zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Freiberufler sind keine Kaufleute; mit ihnen kann sie nur nach Entstehung der Streitigkeit vereinbart werden. Für internationale Fälle gelten Sonderregeln der EU.
Kann eine Vertragsstrafe herabgesetzt werden?
Unter Kaufleuten nicht nach § 343 BGB (§ 348 HGB), aber die AGB-Kontrolle und der Grundsatz von Treu und Glauben bleiben.
