Vertragshändler und Franchise

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Der Vertragshändler kauft und verkauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innerhalb des Vertriebssystems eines Herstellers. Beim Franchising stellt der Franchisegeber ein erprobtes Geschäftskonzept samt Marke, Schulung und Unterstützung bereit; der Franchisenehmer führt den Betrieb rechtlich selbstständig und zahlt Gebühren. Beide Verträge sind gesetzlich nicht eigens geregelt; es gelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zu?

Ja, in entsprechender Anwendung des § 89b HGB, wenn er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und verpflichtet ist, ihm den Kundenstamm zu überlassen.

Worauf sollte ein Franchisenehmer vor Vertragsschluss achten?

Auf eine vollständige vorvertragliche Aufklärung des Franchisegebers (Umsatz- und Ertragsprognosen müssen belegt sein), Laufzeit und Kündigung, Gebietsschutz, Gebührenstruktur und Wettbewerbsverbote.

Sind Franchisenehmer Verbraucher?

In der Regel nicht, in der Gründungsphase kann ein Franchisenehmer aber nach der Rechtsprechung den Schutz für Verbraucher genießen, sofern der Vertrag noch zur Vorbereitung der Geschäftstätigkeit dient.