Zahlungsverzug und Forderungsbeitreibung

Auch gesucht als: Rechnung nicht bezahlt, Verzugszinsen, Mahnung, Mahnbescheid, Inkasso, Verzugspauschale 40 Euro, Zahlungsziel B2B

Zahlt ein Kunde nicht, kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), auch ohne Mahnung. Im Geschäftsverkehr unter Unternehmern betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Den Basiszinssatz ermittelt die Deutsche Bundesbank zweimal jährlich (§ 247 Abs. 1, 2 BGB). Zusätzlich steht dem Gläubiger eine Verzugspauschale von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und nach Vollstreckungsbescheid vollstrecken.

Wann sollte ich mahnen?

Eine Mahnung ist bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit nicht erforderlich, aber zur Dokumentation und für Fristen sinnvoll. Wichtig ist eine klare Zahlungsfrist und die Androhung rechtlicher Schritte.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Online-Antrag auf Mahnbescheid beim zentralen Mahngericht, Zustellung an den Schuldner; widerspricht er nicht binnen zwei Wochen, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann (§§ 688 ff. ZPO).

Wie lange dürfen Zahlungsfristen unter Unternehmen sein?

Frei vereinbar, aber Fristen von mehr als 60 Tagen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind (§ 271a BGB).