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Die Ankaufsuntersuchung (AKU, Kaufuntersuchung) ist die tierärztliche Untersuchung eines Pferdes vor dem Kauf. Die kleine AKU umfasst meist die klinische Untersuchung: Identitätsprüfung, Herz, Lunge, Augen, Bewegungsapparat in Schritt und Trab sowie Beugeproben. Die große AKU beinhaltet in der Regel zusätzlich Röntgenaufnahmen nach dem Röntgenleitfaden (2018) und gegebenenfalls weitere Untersuchungen (z. B. Ultraschall, Blutbild). Die AKU ist eine Momentaufnahme des Zustands am Untersuchungstag, keine Garantie für die Zukunft. Rechtlich wichtig: Wer als Käufer Befunde kennt und trotzdem kauft, kann wegen dieser Befunde in der Regel keine Mängelrechte mehr geltend machen (§ 442 BGB).
Wer muss die Ankaufsuntersuchung bezahlen?
Grundsätzlich derjenige, der den Tierarzt beauftragt, also meist der Käufer. Es kann aber vertraglich vereinbart werden, dass der Verkäufer die Kosten übernimmt oder erstattet, wenn die Untersuchung erhebliche Befunde ergibt.
Welchen rechtlichen Wert hat das AKU-Protokoll?
Es dokumentiert den Zustand zum Untersuchungszeitpunkt und ist ein wichtiges Nachweismittel. Es beweist aber nicht den Zustand bei der späteren Übergabe. Wird es im Kaufvertrag ausdrücklich zur Beschaffenheitsvereinbarung gemacht, bindet es beide Seiten.
Sollte der Verkäufer den Tierarzt auswählen?
Besser nicht. Der Käufer sollte einen unabhängigen Tierarzt seines Vertrauens beauftragen, der die Untersuchung ohne Interessenkonflikt durchführt; der Verkäufer sollte der Untersuchung zustimmen.
Kann der Kauf von der AKU abhängig gemacht werden?
Ja, durch eine Bedingung oder ein vertragliches Lösungsrecht („Der Kauf steht unter dem Vorbehalt einer AKU ohne wesentliche Befunde“). Maßstab, Frist und Kostentragung sollten im Vertrag eindeutig geregelt sein.
