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Der Pferdeeinstellvertrag (Pensionsvertrag) ist ein gemischter Vertrag: Er enthält Elemente der Miete (Überlassung der Box und der Anlage), der Verwahrung (Obhut, Fütterung, Weidegang) und des Dienstvertrags (z. B. Beritt, Koppelgang). Welche Regeln gelten, hängt vom Schwerpunkt ab: Bei der Selbstversorgung überwiegt die Miete, bei der Vollpension eher die Obhut. Wegen dieser Unsicherheit sollten Kündigungsfristen, Haftung und Leistungen explizit schriftlich geregelt werden. Fehlen sie, bestimmen sich die Fristen nach dem gewählten Vertragstyp und können erheblich voneinander abweichen.
Welche Kündigungsfrist gilt für einen Pferdeeinstellvertrag?
Ohne Vereinbarung ist sie umstritten. Bei überwiegender Miete gilt § 580a BGB: Bei einer Monatsmiete ist die Kündigung grundsätzlich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Üblich sind vertragliche Fristen von ein bis drei Monaten. Aus wichtigem Grund ist stets eine fristlose Kündigung möglich (§ 314 BGB).
Wer haftet, wenn das Pferd im Stall oder auf der Koppel verletzt wird?
Bei Mängeln der Stalleinrichtung oder Weide der Stallbetreiber wegen Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Obhutspflicht. Ist die Verletzung unabhängig von Pflichtverletzungen des Stalls entstanden (z. B. Spiel auf der Koppel), trägt der Halter das Risiko.
Dürfen Haftungsausschlüsse in der Stallordnung stehen?
Begrenzt. In vorformulierten Verträgen kann die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden; auch wesentliche Obhutspflichten lassen sich nicht pauschal freizeichnen.
Darf der Stallbetreiber das Futter bei Zahlungsverzug reduzieren?
Nein. Das Pferd muss weiterhin tierschutzgerecht versorgt werden (§ 2 TierSchG); Rechte bei Verzug sind das Zurückbehalten von Leistungen außerhalb der Grundversorgung, Kündigung und Pfandrecht.
