Pferdetransport: Haftung, Tierschutz und Versicherung

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Der Pferdetransport durch einen gewerblichen Frachtführer unterliegt dem Frachtrecht des HGB. Seine Haftung für Verlust oder Beschädigung ist grundsätzlich auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt (§ 431 HGB), bei einem Pferd von 500 kg also auf einen Betrag unterhalb des Pferdewertes. Bei Vorsatz oder bestimmter grober Fahrlässigkeit entfällt die Begrenzung (§ 435 HGB). Daher ist eine Transportversicherung wichtig. Gewerbliche Tiertransporte müssen die Tiertransportverordnung (EG) Nr. 1/2005 beachten (Zulassung, Befähigungsnachweis, geeignete Fahrzeuge, Pausen, Versorgung); beim nichtgewerblichen Transport gelten die tierschutzrechtlichen Grundsätze. Der Equidenpass ist mitzuführen.

Wer haftet, wenn das Pferd beim Transport verletzt wird?

Der Frachtführer bei Verschulden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze; bei unentgeltlichem Transport durch Bekannte nach den allgemeinen Regeln. Der Halter haftet Dritten weiter für die Tiergefahr.

Muss ich das Pferd extra versichern?

Empfehlenswert. Die Haftungsgrenze des Frachtführers deckt den Wert meist nicht, eine Transportversicherung schließt die Lücke.

Welche Regeln gelten für meinen privaten Hänger?

Das Pferd muss tierschutzgerecht verladen, gesichert und versorgt werden; Zugfahrzeug, Anhänger und Führerschein müssen zueinander passen. Bei Hitze und langen Strecken sind Pausen und Wasser erforderlich.