Zuchtvertrag und Deckvertrag

Auch gesucht als: Deckvertrag Hengst, Deckgeld, Decktaxe, Lebendfohlengarantie, künstliche Besamung Pferd, Samenlieferung Vertrag, Fohlen Eigentum, Deckschein

Der Deckvertrag (Zuchtvertrag) zwischen Hengsthalter und Stutenbesitzer regelt die Bedeckung der Stute im Natursprung oder durch künstliche Besamung (Frisch- oder Tiefgefriersamen). Er ist regelmäßig ein Dienstvertrag, bei dem der Hengsthalter die Bedeckung, nicht aber die Trächtigkeit schuldet, mit mietvertrags- und verwahrungsähnlichen Elementen bei Unterbringung der Stute. Die Lieferung von Samen ist ein Kauf. Geregelt werden Decktaxe, Lebendfohlengarantie, Transport, Haftung und Deckschein. Das Fohlen gehört dem Eigentümer der Stute (§§ 953, 99 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist.

Was bedeutet Lebendfohlengarantie?

Bleibt die Stute güst oder stirbt das Fohlen nach der Geburt innerhalb einer vereinbarten Frist, gewährt der Hengsthalter meist eine kostenfreie oder vergünstigte Nachbedeckung. Voraussetzungen und Fristen sollten schriftlich geregelt sein.

Wer haftet für Verletzungen der Stute beim Natursprung?

Der Hengsthalter haftet nach den Regeln der Tierhalterhaftung für die Tiergefahr, begrenzt durch Mitverschulden und vertragliche Regelungen; sie sollten im Vertrag klar verteilt werden.

Was gilt, wenn der gelieferte Samen unbrauchbar ist?

Es gelten kaufrechtliche Mängelrechte (Nacherfüllung durch neue Lieferung, Minderung, Rücktritt). Bei Tiefgefriersamen sind Transport- und Auftaubedingungen und Qualitätsnachweise wichtig.

Wem gehört das Fohlen?

Grundsätzlich dem Eigentümer der Stute. Vereinbarungen über Fohlenabgabe oder Vermarktung sollten schriftlich getroffen werden.