Auch gesucht als: Leihgabe Museum, Leihvertrag Kunstwerk, Dauerleihgabe, Leihgabe zurückfordern, Rückgabezusage Leihgabe, Kunst verleihen
Bei der Leihgabe überlässt der Verleiher (Eigentümer oder Besitzer) dem Entleiher (Museum, Ausstellungshaus) ein Kunstwerk unentgeltlich zur Nutzung (§ 598 BGB). Der Leihvertrag sollte Dauer, Zweck, Transport, Aufstellung, Versicherung (Nagel-zu-Nagel), Restaurierungsverbote, Fotografie und Katalogabbildungen und Rückgabe regeln. Nach Ablauf kann der Verleiher das Werk zurückfordern (§ 604 BGB). Bei internationalen Leihgaben kann nach dem KGSG eine rechtsverbindliche Rückgabezusage erteilt werden, die das Werk während der Leihe vor Ansprüchen Dritter schützt. Dauerleihgaben binden häufig beide Seiten über Jahre und erfordern klare Regelungen zu Kündigung, Verkauf und Erbfall.
Wer haftet für Schäden an der Leihgabe?
Der Entleiher haftet für Obhutspflichtverletzungen und trägt regelmäßig die Versicherung; Haftungsbeschränkungen im Vertrag sind nur begrenzt wirksam.
Kann der Verleiher die Leihgabe jederzeit zurückverlangen?
Nur bei vertraglich vorgesehenen Gründen oder nach Ablauf der Leihzeit; bei Dauerleihgaben ist die Kündigung meist geregelt.
Was passiert, wenn der Verleiher stirbt?
Die Erben treten in den Vertrag ein. Der Leihvertrag sollte Rückgabe, Verkauf und Vorkaufsrechte regeln.
