Schadensersatz bei Verletzung oder Tod eines Pferdes

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Wird ein Pferd durch einen Dritten verletzt oder getötet (z. B. durch einen Hund, einen Verkehrsunfall oder fehlerhafte Behandlung), kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen. Zu ersetzen sind die Heilbehandlungskosten, der Wertverlust und, bei Tod, der Wiederbeschaffungswert sowie Folgekosten (z. B. Sachverständigengutachten, Transport). Für Tiere gilt eine Besonderheit: Heilungskosten sind nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Grenze ist erreicht, wenn die Aufwendungen außer Verhältnis zum Wert und zu den Heilungschancen stehen.

Muss der Schädiger auch hohe Tierarztkosten tragen?

Grundsätzlich ja, soweit sie vernünftig und angemessen sind; es zählt, was ein verständiger Tierhalter in dieser Lage für sein Tier aufgewendet hätte. Bei Hochleistungspferden fällt die Grenze höher aus.

Was gilt für Ausfallschäden, etwa bei Turnierpferden oder Zuchtstuten?

Entgangener Gewinn und Ausfall der Nutzung können ersatzfähig sein, müssen aber konkret dargelegt und bewiesen werden.

Muss ich mein Mitverschulden fürchten?

Ja. Wer sein Pferd unzureichend sichert, kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Der Anspruch kann sich dadurch mindern.