Tierhüterhaftung (§ 834 BGB)

Auch gesucht als: Tierhüter Pferd, Stallbetreiber Haftung Tier, Reitbeteiligung Haftung Dritte, Bereiter Haftung, Aufsicht über Pferd

Der Tierhüter hat die Aufsicht über ein Pferd vertraglich übernommen, etwa der Stallbetreiber, Bereiter, Pfleger oder eine Reitbeteiligung für die Dauer der Nutzung. Ein Vertrag muss nicht zwingend schriftlich gefasst sein. Verursacht das Pferd in dieser Zeit einen Schaden bei Dritten, haftet der Tierhüter nach § 834 BGB neben dem Halter. Anders als beim Halter handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr: Der Tierhüter haftet nicht, wenn er beweist, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung eingetreten wäre.

Wer ist Tierhüter?

Wer durch Vertrag oder tatsächlich die Führung und Aufsicht über das Tier selbstständig übernommen hat.

Wie unterscheidet sich die Haftung von Halter und Tierhüter?

Der Halter haftet verschuldensunabhängig; der Tierhüter haftet bei vermutetem Verschulden und kann sich entlasten.

Kann sich ein Stallbetreiber entlasten?

Häufig ja, wenn er nachweist, dass Weiden und Boxen verkehrssicher und das Pferd ordnungsgemäß beaufsichtigt waren.