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Das Tierschutzgesetz (TierSchG) verpflichtet jeden, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 TierSchG). Die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft dienen Behörden und Gerichten als Auslegungshilfe (antizipiertes Sachverständigengutachten), sind aber kein Gesetz. Sie behandeln u. a. Boxengrößen, Auslauf, Licht, Sozialkontakt, Fütterung und Weidegang. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit (§ 18 TierSchG) oder Straftat (§ 17 TierSchG) geahndet werden; die Behörde kann Anordnungen treffen, Tiere fortnehmen und ein Haltungsverbot aussprechen (§§ 16a, 20 TierSchG).
Welche Mindestanforderungen gelten für die Pferdehaltung?
Ausreichend Licht und Frischluft, Sozialkontakt zu Artgenossen, regelmäßige Bewegung, bedarfsgerechtes Raufutter und stets Wasser sowie ein sauberer, sicherer Liegebereich.
Sind die Leitlinien des Bundeslandwirtschaftsministeriums verbindlich?
Nicht unmittelbar, aber Gerichte und Veterinärämter orientieren sich an ihnen. Wer deutlich abweicht, muss gute Gründe haben.
Welche Konsequenzen drohen bei tierschutzwidriger Haltung?
Auflagen, Bußgelder, Wegnahme und Haltungsverbot, in schweren Fällen Geld- oder Freiheitsstrafen. Das zuständige Veterinäramt ist beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt angesiedelt.
