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Der Behandlungsvertrag zwischen Pferdehalter und Tierarzt ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Die Vorschriften des Behandlungsvertrags für die Humanmedizin (§§ 630a ff. BGB) gelten nicht unmittelbar. Der Tierarzt schuldet eine fachgerechte Behandlung nach dem Stand der Veterinärmedizin, keinen Heilerfolg. Ein Anspruch wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers setzt voraus, dass der Halter Fehler, Verschulden und Kausalität für den Schaden beweist. Bei groben Behandlungsfehlern kann sich die Beweislast zugunsten des Halters umkehren; auch Dokumentationsmängel können Beweiserleichterungen begründen. Der Tierarzt muss über Risiken, Alternativen und Kosten aufklären. Die Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
Wann haftet der Tierarzt für eine Fehlbehandlung?
Wenn er vom tierärztlichen Standard abweicht, Aufklärungspflichten verletzt und der Schaden darauf beruht.
Wer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich der Halter. Bei grobem Behandlungsfehler oder gravierenden Dokumentationsmängeln sind Beweiserleichterungen möglich.
Muss der Tierarzt vor Operationen aufklären?
Ja, über Risiken, Behandlungsalternativen, Prognose und Kosten, auch über die wirtschaftliche Seite.
Wie hoch sind Tierarztkosten im Notdienst?
Die GOT sieht eine Gebührensatzspanne und für den Notdienst Zuschläge vor. Eine Rechnung kann auf Angemessenheit geprüft werden.
