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Pferdehalter haben mehrere veterinärrechtliche Pflichten: Die Haltung ist beim Veterinäramt anzuzeigen und bei der Tierseuchenkasse zu melden (in Bayern bei der Bayerischen Tierseuchenkasse). Steht das Tier in einem Pensionspferdestall, ist regelmäßig dessen Betreiber für die Meldung und die Entrichtung von Beiträgen zuständig. Bestimmte Tierseuchen (z. B. Equine Infektiöse Anämie) sind anzeigepflichtig. Der Halter muss die Kennzeichnung (Transponder, Pass) sicherstellen. Für Tierarzneimittel gelten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten; Behandlungen sind im Equidenpass einzutragen. Turnierveranstalter verlangen häufig Impfnachweise (z. B. Influenza).
Muss ich mein Pferd bei Behörden anmelden?
Ja. Halter müssen Pferde nach den tierseuchen- und viehverkehrsrechtlichen Vorschriften anzeigen, soweit nicht ihr Pensionsstallbetreiber dazu berufen ist; Einzelheiten regelt das Landesrecht und die Regeln der Tierseuchenkasse.
Besteht eine Impfpflicht?
Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht besteht nicht; Turnierveranstalter, Zuchtverbände und Ställe verlangen jedoch Impfungen.
Welche Folgen hat ein Verstoß?
Bußgelder, behördliche Anordnungen und im Seuchenfall Quarantäne- oder Tötungsmaßnahmen.
