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Das Probereiten vor dem Kauf ist rechtlich zunächst eine unverbindliche Erprobung ohne Kaufvertrag. Wer dabei einen Schaden erleidet oder verursacht, haftet nach den allgemeinen Regeln: Der Halter haftet für die Tiergefahr (§ 833 BGB), der Interessent kann aber ein Mitverschulden tragen oder auf eigene Gefahr handeln. Nimmt der Interessent das Pferd für eine Probezeit mit, ist das häufig eine Leihe oder ein Kauf auf Probe (§§ 454 f. BGB): Der Käufer kann das Pferd innerhalb der Frist billigen oder nicht; Schweigen kann als Billigung gelten. Ein standardisiertes gesetzliches Rückgaberecht „bei Nichtgefallen“ besteht nicht, es muss gezielt vereinbart werden.
Wer haftet, wenn das Pferd beim Probereiten verletzt wird?
Das hängt von der Ursache ab. Beruht die Verletzung auf einem Reitfehler des Interessenten, kann er schadensersatzpflichtig sein; beruht sie auf dem Pferd oder Mängeln, trifft den Verkäufer eher die Verantwortung. Eine schriftliche Vereinbarung zum Probereiten (Haftung, Versicherung) ist sinnvoll.
Besteht ein Rückgaberecht, wenn das Pferd nicht passt?
Nein. Nur bei vertraglicher Vereinbarung oder wenn ein Kauf auf Probe vereinbart ist. Andernfalls gilt das normale Kaufrecht, das kein solches Rückgaberecht kennt.
Sollte ich vor dem Probereiten eine Haftpflicht prüfen?
Ja. Interessenten sollten klären, ob ihre private Haftpflicht Reiten fremder Pferde abdeckt und ob eine Unfallversicherung besteht.
