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Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit der Erwerb die persönlichen Freibeträge übersteigt. Maßgeblich sind das Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklassen I bis III) und der Wert des Erwerbs. Die Freibeträge betragen derzeit (§ 16 ErbStG): Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro, Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten nur 20.000 Euro. Bei Schenkungen lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen. Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
Wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen?
Wenn der steuerpflichtige Erwerb den Freibetrag übersteigt; die Finanzbehörde fordert dann zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Anzeigepflichtig ist der Erwerb aber auch, wenn am Ende keine Steuer anfällt.
Gibt es Befreiungen?
Ja, z. B. für das selbst genutzte Familienheim (siehe Immobilie geerbt), für Hausrat und Kunstgegenstände bis zu bestimmten Grenzen und für Betriebsvermögen unter den Voraussetzungen der Verschonungsregeln (siehe Unternehmensnachfolge).
Bleibt es bei diesen Freibeträgen?
Stand Oktober 2026: ja. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober 2026 aber Verfahren zur Erbschaftsteuer, u. a. zu Freibeträgen und zur Verschonung von Betriebsvermögen. Eine Reform ist möglich; aktuelle Entwicklungen sollten vor Gestaltungen geprüft werden.
