Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch geltend machen

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Der Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass: Abkömmlingen (Kinder, Enkel), dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – den Eltern. Wer enterbt oder zu gering bedacht wurde, kann ihn verlangen. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§§ 2303 ff. BGB). Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der Enterbung erfahren hat.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Kinder und weitere Abkömmlinge, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.

Wie macht man den Pflichtteilsanspruch geltend?

Formlos, aus Beweisgründen aber schriftlich: Der Berechtigte fordert den Erben zur Auskunft über den Nachlass und zur Zahlung auf und setzt eine Frist. Hilft das nicht, kann er klagen (Stufenklage).

Muss der Erbe sofort zahlen?

Der Anspruch ist sofort fällig. Der Erbe kann jedoch eine Stundung verlangen, wenn die sofortige Zahlung ihn unbillig hart träfe, etwa weil er das Familienheim verkaufen müsste (§ 2331a BGB).

Was gilt, wenn ich nur wenig geerbt habe?

Ist der hinterlassene Erbteil kleiner als der Pflichtteil, kann man den fehlenden Betrag als Zusatzpflichtteil verlangen.