Auch gesucht als: Pflichtteil entziehen, Kind Pflichtteil entziehen, Pflichtteilsbeschränkung, § 2333 BGB
Die Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen, im Gesetz abschließend geregelten Voraussetzungen möglich (§ 2333 BGB): wenn der Berechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen sie begeht oder wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass dadurch unzumutbar ist. Die Entziehung muss im Testament angeordnet und der Grund angegeben werden; im Streitfall muss ihn der Erbe beweisen.
Kann man Kindern den Pflichtteil entziehen?
Nur bei schwerwiegenden Verfehlungen nach § 2333 BGB. Streit, Kontaktabbruch, ein unliebsamer Lebenswandel oder Schulden genügen nicht.
Wie muss eine Pflichtteilsentziehung erfolgen?
Durch ausdrückliche Anordnung im Testament mit Angabe des Entziehungsgrundes.
Gibt es mildere Mittel?
Bei Verschwendung oder Überschuldung des Berechtigten kann der Pflichtteil „in guter Absicht“ beschränkt werden, etwa durch Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung (§ 2338 BGB).
