Auch gesucht als: Universalsukzession, Rechtsnachfolge Erbe, § 1922 BGB, Einzelnachfolge Erbe
Die Gesamtrechtsnachfolge ist das Grundprinzip des deutschen Erbrechts (§ 1922 BGB): Vermögen, Rechte, Pflichten und Verträge des Erblassers gehen als Einheit mit dem Tod auf den oder die Erben über. Einzelne Gegenstände können nicht unmittelbar vererbt werden; sie lassen sich nur über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung zuwenden.
Was bedeutet Universalsukzession?
Der Erbe tritt ohne weiteren Übertragungsakt in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein.
Können einzelne Gegenstände direkt vererbt werden?
Nein. Einzelzuwendungen wirken erbrechtlich als Vermächtnis oder Teilungsanordnung.
Gibt es Ausnahmen?
Ja: Höchstpersönliche Rechte erlöschen mit dem Tod, Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung fallen direkt an den Begünstigten, und Anteile an Personengesellschaften folgen oft Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag.
