Auch gesucht als: Nachlassverwalter, Haftung beschränken Erbe, Verwaltung Nachlass Gericht
Die Nachlassverwaltung ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Sie trennt das Eigenvermögen des Erben vom Nachlass und beschränkt die Erbenhaftung auf die Erbmasse. Der Nachlassverwalter übernimmt Verwaltung und Abwicklung; der Erbe verliert insoweit die Verfügungsbefugnis.
Was bewirkt die Nachlassverwaltung?
Die Haftung des Erben wird auf den Nachlass beschränkt, und der Nachlassverwalter verwaltet den Nachlass anstelle des Erben.
Wer kann die Nachlassverwaltung beantragen?
Der Erbe. Nachlassgläubiger können sie nur beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist, und nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft.
