Galerievertrag und Kommission (Konsignation)

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Der Galerievertrag regelt die Zusammenarbeit von Künstler und Galerie. Üblich ist die Kommission (§ 383 HGB): Die Galerie verkauft das Werk im eigenen Namen für Rechnung des Künstlers und erhält eine Provision. Alternativ kommen der Ankauf durch die Galerie (Eigenhandel) oder die Vermittlung im Namen des Künstlers in Betracht. Geregelt werden sollten Exklusivität (Vertretungsrecht), Preise und Rabatte, Ausstellungs- und Werbepflichten, Abrechnung, Obhut und Versicherung, Dauer und Kündigung. Der Künstler (oder Zwischeneigentümer) bleibt Eigentümer der kommissionsweise überlassenen Werke bis zum Verkauf.

Was passiert bei einer Insolvenz der Galerie?

Kommissionsware gehört nicht zur Insolvenzmasse; der Künstler (oder sonstige Eigentümer) kann sie aussondern (§ 47 InsO). Ist sie bereits verkauft und der Erlös noch nicht gezahlt, kann er die Forderung beanspruchen (§ 48 InsO, § 392 Abs. 2 HGB).

Wie hoch ist eine übliche Galerieprovision?

Sie liegt in der Praxis meist zwischen 30 und 50 % des Netto-Verkaufserlöses, abhängig von Marktsegment, Aufwand und Exklusivität.

Wer haftet bei Beschädigung oder Verlust in der Galerie?

Die Galerie als Kommissionärin haftet für Verlust und Beschädigung des Kommissionsguts bis zur Ablieferung, es sei denn, sie weist nach, dass der Schaden nicht von ihr zu vertreten ist (§ 390 HGB). Eine ausdrückliche Versicherungsregelung ist trotzdem ratsam.

Ist eine Exklusivklausel zulässig?

Ja, im Rahmen der Vertragsfreiheit. Sie sollte nach Gebiet, Dauer und Umfang beschränkt sein; unangemessen lange Bindungen können unwirksam sein.