Auftragskunst und Werkvertrag (Porträt, Kunst am Bau)

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Wer ein Kunstwerk in Auftrag gibt (Porträt, Skulptur, Wandbild, Kunst am Bau), schließt mit dem Künstler in der Regel einen Werkvertrag (§ 631 BGB): Der Künstler schuldet die Herstellung des Werkes, der Besteller die Vergütung nach Abnahme. Die künstlerische Gestaltungsfreiheit bleibt grundsätzlich beim Künstler; bloßes Nichtgefallen ist kein Mangel, wenn der Vertrag die Gestaltung nicht konkret festlegt. Der Besteller kann den Vertrag jederzeit kündigen, muss aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen (§ 648 BGB). Eigentum am Werk und Urheberrecht fallen auseinander: Das Urheberrecht bleibt beim Künstler, Nutzungsrechte müssen ausdrücklich eingeräumt werden.

Kann ich ein bestelltes Kunstwerk zurückweisen, wenn es mir nicht gefällt?

Nur, wenn es vom Vertrag abweicht (z. B. vereinbarte Größe, Motiv, Material). Allein der persönliche Geschmack genügt nicht. Je genauer Skizzen und Leistungsbeschreibung vereinbart sind, desto besser lässt sich ein Mangel belegen.

Wer darf das bestellte Porträt vervielfältigen?

Der Künstler behält das Urheberrecht. Ohne Vereinbarung darf der Besteller eines Bildnisses es nur in engen Grenzen vervielfältigen (§ 60 UrhG). Für Veröffentlichung und Merchandising sind ausdrückliche Nutzungsrechte nötig. Die abgebildete Person hat zusätzlich das Recht am eigenen Bild.

Was gehört in einen Auftragsvertrag?

Beschreibung des Werkes, Termine, Vergütung und Zahlungsplan, Abnahme, Nutzungsrechte, Transport und Aufstellung, Gefahrtragung, Versicherung und Kündigungsfolgen.