Auch gesucht als: Künstler Ausstellung Honorar, Ausstellungsvertrag, Ausstellungsrecht Urheber, Katalogbildfreiheit, Leihgabe Ausstellung Vergütung
Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) betrifft nur unveröffentlichte Werke: Allein der Urheber entscheidet, ob sie erstmals öffentlich gezeigt werden. Ist ein Werk veröffentlicht, darf der Eigentümer des Originals es ausstellen, es sei denn, der Künstler hat dies bei der Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 UrhG). Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellungsvergütung besteht in Deutschland nicht; Künstler und Verbände fordern ihn. Regelungen enthalten deshalb Ausstellungsverträge, Honorarrichtlinien und Förderbedingungen. Für Katalogabbildungen und die Bewerbung einer Ausstellung erlaubt § 58 UrhG die Vervielfältigung der ausgestellten Werke.
Haben Künstler einen Anspruch auf Honorar bei jeder Ausstellung?
Nicht kraft Gesetzes. Eine Vergütung muss vereinbart werden. Förderrichtlinien einzelner Institutionen sehen teils Ausstellungshonorare vor.
Was regelt der Ausstellungsvertrag?
Ausstellungsdauer, Leihgebühr oder Honorar, Versicherungswert, Transport, Auf- und Abbau, Katalogabbildungen, Werbung, Verkaufsprovision und Haftung.
Wer trägt das Risiko bei Beschädigung während der Ausstellung?
Der Ausstellende trägt die Obhutsverantwortung und sichert das Werk üblicherweise über eine Kunstversicherung ab.
