Künstlernachlass und Urheberrecht der Erben

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Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 UrhG) und besteht 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers fort. Die Erben treten in die Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht ein: Sie entscheiden über die Veröffentlichung unveröffentlichter Werke, Lizenzierungen, Werkverzeichnis und können Entstellungen untersagen. Zur Verwaltung kann der Künstler einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der auch das Urheberrecht wahrnehmen darf (§ 28 Abs. 2 UrhG). Das Folgerecht steht den Erben zu. Für den Nachlass sind Inventarisierung, Bewertung, Versicherung und Lagerung wesentlich.

Wer entscheidet über den Verkauf von Werken aus dem Nachlass?

Die Erben oder der Testamentsvollstrecker nach den testamentarischen Anordnungen. Das Eigentum an den Werken und das Urheberrecht sind zu trennen.

Dürfen Erben unveröffentlichte Werke vernichten?

Eigentumsrechtlich können sie über die Werkstücke verfügen; der Wille des Künstlers und Persönlichkeitsrechte begrenzen dies. Testamentarische Anordnungen sollten deshalb klar und mit einer Person des Vertrauens abgesichert sein.

Wie lange läuft der Schutz?

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; danach sind Werke gemeinfrei.