Kunstkaufvertrag und Gewährleistung

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Beim Kunstkaufvertrag (§ 433 BGB) erwirbt der Käufer das Eigentum am Werkstück, nicht aber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (§ 44 UrhG). Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich vor allem nach der vereinbarten Beschaffenheit: Urheberschaft, Datierung, Erhaltungszustand, Maße und Material. Fehlt sie, stehen dem Käufer Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu. Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher) sind Gewährleistungsausschlüsse unwirksam, bei Privatverkauf sind sie zulässig, nicht aber bei Arglist oder Garantie (§ 444 BGB). Eine Rechtsmängelhaftung besteht, wenn Dritte Rechte am Werk haben, etwa der frühere Eigentümer bei Raubkunst.

Was gilt als Sachmangel bei Kunstwerken?

Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit, etwa falsche Zuschreibung, unentdeckte Beschädigung, Restaurierungen, die nicht offengelegt wurden, oder falsche Herkunftsangaben.

Wie lange laufen die Gewährleistungsfristen?

Mängelansprüche verjähren regelmäßig nach zwei Jahren ab Übergabe. Bei Arglist gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Jahresende und Kenntnis. Bei Rechtsmängeln durch dingliche Herausgabeansprüche Dritter (z. B. bei Raubkunst) beträgt die Frist 30 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Gilt beim Online-Kauf ein Widerrufsrecht?

Bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher grundsätzlich ja (14 Tage), nicht aber bei Werken, die nach Kundenwunsch angefertigt wurden.

Welche Besonderheiten gelten unter Galerien und Händlern?

Unter Kaufleuten gilt die Rügepflicht (§ 377 HGB): Mängel sind unverzüglich nach Lieferung anzuzeigen.